Mitteilungen des Österreichischen Staatsarchivs 8. (1955)
NECK, Rudolf: Zeitgeschichtliche Literatur über Österreich
468 Literaturberichte 1603 und Gran durch Karl VI. 1714. Daneben steht eine Gruppe von Bischöfen, die ihren Fürstentitel der Tatsache verdanken, daß sie außerhalb des alten ottonisch-salischen Reichskirchensystems zu einer landesherrlichen Stellung bzw. zu einer Art abgeleiteten Landesherrschaft gelangten. So führten den Fürstentitel die Erzbischöfe bzw. Bischöfe von Olmütz, Breslau, Krakau und Gnesen. In den nichtösterreichischen Gebieten des ehemaligen heiligen Römischen Reiches wurden die Fürstentitel der ehemaligen Reichsbischöfe nach dem Untergang der alten Reichskirche im Jahre 1803 nicht mehr erneuert. Es gab daher im späteren Deutschen Reich mit Ausnahme des nicht dem ottonisch-salischen Reichskirchensystem angehörigen Bischofs von Breslau keine Fürstbischöfe. Es wurden ihnen aber von den Ländern andere Ehrenrechte verliehen, so z. B. in Bayern der persönliche Adel. In Österreich aber wurden die Fürstentitel der Bischöfe in langen Verhandlungen über die Neuverleihung erneuert. Am 2. Juni 1822 entschied der Kaiser, daß dem Erzbischof von Salzburg und seinen Suffra- ganen Gurk, Seckau und Lavant der Fürstentitel zu belassen sei. Es folgten dann die ersten kaiserlichen Ernennungen für Brixen und Trient, in denen die Bischöfe zugleich auch zu Fürsten ernannt wurden. 1826 wurde der.Fürstentitel für den Bischof von Laibach und 1835 der Fürstentitel für den Erzbischof von Görz bewilligt. Die Fürstentitel der übrigen auf österreichischem Boden liegenden Bischofssitze von Wien, Prag, Olmütz, Gran und Breslau (österreichischer Anteil) waren durch die Ereignisse seit 1803 nicht berührt worden. Der Fürstentitel des Bischofs von Krakau wurde nach der 1886 erfolgten Neuorganisation des Bistums 1889 erneuert. Der Fürstentitel war in der österreichisch-ungarischen Monarchie von staatsrechtlicher Bedeutung, da die Erzbischöfe und jene Bischöfe, denen fürstlicher Rang zukam, seit dem Februarpatent von 1861 Mitglieder des Herrenhauses waren. In der Republik wurden die Adelstitel durch das Adelsgesetz vom 3. April 1919 abgeschafft. Der Erzbischof von Salzburg und die Bischöfe von Gurk und Seckau haben sich aber trotzdem weiter als Fürsterzbischof, bzw. als Fürstbischof bezeichnet. Papst Pius XII. hat dann mit Dekret vom 12. Mai 1951 allen Ordinarien den Gebrauch aller weltlichen Adelstitel ausnahmslos untersagt. Damit sind die letzten Fürstentitel von Bischöfen verschwunden. Hervorgehoben seien die Texte über die Rechte des Kaisers bei der Papstwahl, dann die Ausführungen über die Mitwirkung und die Rechte des Papstes bei der Errichtung von Bistümern und Metropolen und die Texte über die päpstlichen Verbote der Laieninvestur. Eine wertvolle Hilfe für die Forschung bietet die Übersicht über die Verleihungen und Bestätigungen von staatlichen Hoheitsrechten für die deutsche Kirche bis zum Jahre 1056. Auch wird eine vortreffliche Übersicht über die Standesverhältnisse der deutschen Bischöfe im Mittelalter geboten, hier hat ja Santifaller mit seinen Schülern selbst die Forschung entscheidend gefördert. Es fällt hier auf, wie stark der Anteil der Ministerialen und Bürgerlichen gegenüber den Edelfreien in den Bistümern des deutschen Ostens war. Hans Lentze (Wien).