Mitteilungen des Österreichischen Staatsarchivs 8. (1955)

WINTER, Otto Friedrich: Die „Obere Registratur“ des Reichshofrates 1938–1954

320 Archivberichte mehr beträgt als nach der Bittnerschen Faszikulierung. Die Einordnung der Prozesse folgte im allgemeinen der im AB. 48 gegebenen Reihen­folge 37); von dieser wurde nur abgewichen, wenn dies zur rationelleren Ausnützung des Fassungsraumes zweckmäßig war, z. B. wurde also ein dünnes Prozeßkonvolut vorweggenommen, wenn der in einem Karton noch verfügbare Raum für das eigentlich folgende umfangreichere nicht mehr ausreichte. Die Beschriftung der Kartons umfaßt die Bezeichnung des Bestandes, die fortlaufende Nummer und als Inhaltsangabe die ent­haltenen Rubra capitalia, hinter welchen in Klammer die Zahl der diesen zugehörenden Prozesse innerhalb des Kartons angegeben ist, u. zw. mit Hilfe einer innerhalb des Kartons fortlaufenden Numerierung. Kartons ohne solche Zahlenangabe enthalten nur einen Prozeß. Die inliegenden Konvolute, durch mit Schnüren bewerkstelligte Paketierung deutlich von­einander abgegrenzt, wurden mit Blau- oder Rotstift mit der Beschrif­tung „Kart. versehen, wobei die vor dem Teilungsstrich stehende Zahl die Kartonnummer, die dahinter stehende die Nummer des Kon­voluts innerhalb des Kartons ist; dieselben Zahlen, mit einem Vorgesetz­ten „K“, wurden in den AB. 48 eingetragen. Damit ist die Such- und Aushebetätigkeit entscheidend vereinfacht. Ein Suchen nach bestimmten Materien direkt in den Akten, das schon bisher trotz der Verzeichnung der einzelnen Prozesse auf den Vorderdeckeln der Faszikel kaum zweck­mäßig war, ist infolge der neuen Beschriftung noch weniger ratsam, sodaß das Ausgehen vom Repertorium AB. 48 hinsichtlich der „Oberen Registratur“ die Regel sein wird. Das genaue Durchgehen des gesamten Bestandes ergab automatisch eine Überprüfung der die „Obere Registratur“ betreffenden Eintragun­gen des AB. 48. Bei allen nicht vorhandenen Prozessen, also nicht nur bei Verlusten im Jahre 1945 38), wurde der Blaustiftvermerk „fehlt“ eingesetzt; Nachtragung von nicht verzeichneten Stücken war nur in vereinzelten Fällen nötig, ein schöner Beweis für die Genauigkeit der Arbeit in der alten Reichshofratsregistratur. Bei beschädigten Stücken wurde mit Blaustift im AB. 48 der Zusatz „besch.“ (beschädigt), bzw. „st. besch.“ (stark beschädigt) oder „teil w.besch.“ (teilweise beschädigt) angebracht. Eine differenziertere Angabe der Schäden war wegen des Platzmangels nicht tunlich. Von der Bezeichnung „st. besch.“ wurde nur dort Gebrauch gemacht, wo eine Benützbarkeit ohne vorherige Restau­rierung auf keinen Fall gegeben ist. Bei den mit „besch.“ bezeichneten Stücken muß jedesmal entschieden werden, ob eine Benützung möglich ist oder nicht; hier sind nämlich Akten mit die Benützbarkeit kaum min­dernden Feuchtigkeitsflecken — deren Entstehung im Zusammenhang mit den Schicksalen des Bestandes im Jahre 1945 festzuhalten aber doch notwendig schien — ebenso einbezogen wie stark verklebte und von 37) In den in Reinschrift vorliegenden Bänden A—G wird innerhalb der einzelnen Rubra eine streng chronologische Reihung eingehalten, die allerdings die Bestände „Decisa“ und „Obere Registratur“ zusammenfaßt. In den Bänden für die Buchstaben H—Z, die auch auf andere Judicialia-Serien hin weisen, ist die chronologische Reihung nicht ganz konsequent, aber immerhin erkennbar. 38) Vgl. Anm. 5 und 6.

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