Mitteilungen des Österreichischen Staatsarchivs 7. (1954) – Festgabe zur Hundertjahrfeier des Instituts für Österreichische Geschichtsforschung

BENNA, Anna Hedwig: Studien zum Kultusprotektorat Österreich-Ungarns in Albanien im Zeitalter des Imperialismus (1888–1918)

Studien zum Kultusprotektorat Österreich-Ungarns in Albanien 27 Schutzmächten zu verständigen. Diese Stellungnahme des Großwesirs schrieb Calice einer Vorsprache seines französischen Kollegen zu, der erklärt hatte, die Schutzrechte seien kein Objekt, über welches Rom oder die Pforte verfügen könnte; eine Verständigung zwischen dem Heiligen Stuhl und der Pforte hieße einfach rendre le peau de l’ours. Die französische Regierung würde sich angesichts dieser Sachlage genötig sehen, in Rom des intéréts et des garanties zu begehren, da ein Konkordat über Albanien als ein gefährliches Präjudiz auch die französischen Interessen tangieren könne 77 *). Die Prüfung des nun offiziell der österreichisch-ungarischen Regierung zur Stellungnahme übergebenen Entwurfes des Konkordates bestärkte die ablehnende Haltung Wiens nur noch mehr. Artikel 2 und 3 räumten der türkischen Regierung ein Vetorecht bei Bischofsernennungen ein, Art. 7 verpflichtete die Bischöfe zur Eidesleistung in die Hand des Sultans. Erreg­ten die Bestimmungen über die Stellung des Klerus, der die türkische Staats­angehörigkeit haben mußte, das Ministerium des Äußeren, so kam noch hin­zu, daß das Kultusprotektorat vermöge Art. 11: Einholung der Berate für die Bischöfe durch den Erzbischof von Skutari und nicht durch den öster­reichisch-ungarischen Botschafter und Art. 16: Beschränkung des Schutz­rechtes auf ein bloßes Interventionsrecht gefährdet schien, da die türkische Regierung an Stelle der Schutzmacht treten würde. Es konnte von diesen Bestimmungen nur eine Verschlechterung nicht eine Verbesserung der Lage der Kirche erwartet werden. Alle Vorteile lägen auf Seite der Türkei, die als Gegenleistung nur den päpstlichen Primat über alle Katholiken anzuerkennen hätte 7S). Obwohl Kálnoky das Bestreben des Heiligen Stuh­les, der katholischen Kirche in der Türkei eine gesetzlich geregelte Stellung zu verschaffen, achtete und die weitausblickenden Gedanken Leos XIII., eine Annäherung der Völker des Ostens an die lateinische Kirche herbei­zuführen, respektierte, obwohl er dem Heiligen Stuhl die Regelung allge­meiner Beziehungen der Kirche zur Pforte zugestand, bestritt er doch eine Zuständigkeit des Heiligen Stuhles dort, wo es sich um bestimmte Gebiete des türkischen Reiches handelte, in denen andere Mächte ab antiquo und vertragsmäßig eine besondere Stellung einnahmen, welche die Pforte nicht einfach ignorieren konnte. Dieses Mitsprachsrecht Österreich-Ungarns im Falle Albaniens war vom Staatssekretariat infolge der Vorlage des Kon­kordatsentwurfs auch anerkannt worden79). Kálnoky verlangte daher, das Staatssekretariat müsse von der Pforte für alle Gebiete des Türkischen Reiches Anerkennung und gleiche Behandlung des Klerus erreichen sowie 77) Ebenda, Bericht Calice, 43, 1892 August 10. "*) Ebenda, Bemerkungen zu dem Concordatsentwurfe zwischen der Pforte und dem Heiligen Stuhl, Beilage zur Weisung an Revertera (Rom V), 1892 August 18. 79) Ebenda, Weisung an Revertera (Rom V), 1892 August 18.

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