Mitteilungen des Österreichischen Staatsarchivs 6. (1953)
NECK, Rudolf: Zeitgeschichtliche Literatur über Österreich
Rezensionen 513 Arbeiten zum Stadtrecht und städtischen Patriziat5). In Auseinandersetzung mit den verschiedenen Theorien6), die in jedem Einzelfalle eine ausschließliche Gültigkeit beanspruchten, entstanden PL grundlegende Untersuchungen über Gilde und Einung, Wik und Stadt7). Topographische Studien und Verarbeitung der stadtgeschichtlichen Monographien schufen einen sicheren Grund für die rechts- und sozialgeschichtlichen Ergebnisse. Die „Deutsche Stadt im Mittelalter“ umfaßt zeitlich alle bis 1350 entstandenen Städte auf dem Boden des Heiligen Römischen Reiches. Ausgehend von dem Untergang der antiken Stadt als rechtsfähiger Person im Rechtssinn, untersucht PI. im ersten Teil das Werden der deutschen Stadt, die eine der entscheidensten Neubildungen des Mittelalters darstellt, da sie den germanischen Völkern völlig fremd war. Die spätantike Stadt besaß ihre bestimmte Stadtverfassung, sie war von Mauern umgeben, die als res sanctae für verehrungswürdig galten. Die Mauern vieler Römerstädte haben die Völkerwanderungsstürme überstanden, in ihnen entstanden verschiedentlich kleinere Siedlungen, die Städte im Rechtssinn waren jedoch untergegangen, auch wenn in ihren Mauern comes und episcopus als Träger einer neuen Ordnung, wie es vielfach auf fränkischem Boden vorkam, residierten. Entscheidend für die Bildung der mittelalterlichen Städte wurden die im Anschlüsse an die Burgen weltlicher und geistlicher Herren entstehenden Wiken der Kaufleute und Märkte der Handwerker. Das Recht, das der König den zu Gilden zusammengeschlossenen Kaufleuten durch Privileg erteilte, wurde zum Recht des Wik, zum Kaufmannsrecht. Die Kaufmannsgilde war eine der mittelalterlichen Genossenschaftsbildungen, sie vereinigte die reisenden Fernkaufleute in einer Schwurgemeinschaft. Ebenso wie der Kaufmannswik entstand der Markt im Anschluß an eine Burg. Königsburg, königliche Pfalz, Domburg, Klosterburg, fürstliche, gräfliche, ritterliche Burgen bildeten den Siedlungskern der deutschen Stadt im Mittelalter. In den Märkten entstand eine Gemeinschaft zwischen Handwerkern und Kaufleuten, neben das Kaufmannsrecht trat das Marktrecht (jus fori), das sich zur Zeit Heinrichs V. in das Bürgerrecht (ius civile) umwandelte und für Kaufleute und Handwerker galt. Bischofsstädte unterschieden sich in dieser Zeit von den königlichen Burg- und Pfalzstädten rechtlich nicht. Die Stadtrechte beruhten auf Privilegien der 5) H. Planitz, Das Wiener Stadtrecht und seine Quellen. MIOEG 56 (1948), S. 287—327. — Zur Geschichte des städtischen Meliorats. ZRG. Germ. Abt. 67 (1950), S. 141—175. — Studien zur Rechtsgeschichte des städtischen Patriziates. MIOEG 58 (1950), S. 317—335. °) Planitz, Deutsche Stadt im Mittelalter. 7) H. Planitz, Kaufmannsgilde und städtische Eidgenossenschaft in niederfränkischen Städten im 11. und 12. Jahrhundert. ZRG. Germ. Abt. 60 (1940), S. 1—116.— Handelsverkehr und Kaufmannsrecht im fränkischen Reich. Festschrift für Ernst Heymann 1 (1940), S. 175—190. — Die Handfeste von Huy von 1066. Der älteste Freiheitsbrief im Deutschen Reich. Rheinische Kulturgeschichte in Querschnitten aus Mittelalter und Neuzeit. Hg. von G. Kallen, Bd. 3. —• Zwischen Rhein und Maas, Köln 1942, S. 63—68. — Die Städte Flanderns. Zur Rechtsgeschichte der mittelalterlichen Stadt. Rheinische Vierteljahresblätter 12 (1942), S. 221—236. — Frühgeschichte der deutschen Stadt. ZRG. Germ. Abt. 63 (1943), S. 1—91. — Die deutsche Stadtgemeinde. ZRG. Germ. Abt. 64 (1944), S. 1—85. Mitteilungen, Band 6 33