Mitteilungen des Österreichischen Staatsarchivs 6. (1953)

BENNA, Anna Hedwig: Organisierung und Personalstand der Polizeihofstelle (1793–1848)

Organisierung und Personalstand der Polizeihofstelle 203 Argumenten nicht uind ernannte bald darauf den Grafen August Auers­perg zum Stadthauptmann und den Regierungsrat Franz Anton Beer zum Polizeidirektor. Beer wurde dem Landeschef Pergen unmittelbar unter­stellt und hatte nur die geheimen Aufträge zu verrichten, der neue Stadt­hauptmann dagegen die Funktionen eines Kreishauptmanns iin Wien zu versehen31 32). Der Stadthauptmann bekam die Kontrolle über die dem Wie­ner Magistrat zugewiesenen Agenden wie Stadtsäuberung, Pflasterung, Wohlfeilheits- und Marktpolizei, Stadt- und Vorstadtbeleuchtung 3ä); Ver­haftungen und Schubsachen wurden vom Stadtgericht vorgenommein33). Dem Polizeidirektor blieben die übrigen Polizeiangelegenheiten und die geheimen Aufträge. Diese Abgrenzung der Kompetenzen war das Echo auf einen Vortrag Pergens vom 3. Dezember 1782, in dem er die Polizei im engeren von der Polizei im weiteren Sinne unterschied. Die Polizei im weiteren Sinne war nach Pergen Ordnung öffentlicher Einrichtungen, wäh­rend die eigentliche Polizei die Sicherheit des Landesfürsten und seiner Untertanen bezüglich Person und Eigentum und die Sicherheit des Staates selbst zum Gegenstand hatte34). Pergen verkannte nicht die faktische Un­möglichkeit der Ausschaltung des Verbrechertums, dessen zahlenmäßige Größe zu der Güte der Schulen in einem bestimmten Verhältnis zu stehen schien. Der von Landesfürst wie Untertan zu fordernde Schutz konnte nur durch rasches Zugreifen der Polizei gewährleistet werden35). Dank den Bemühungen Pergens und seines Mitarbeiters Beer gelang es in kurzer Zeit, die Polizei in Wien zur Zufriedenheit des Kaisers einzurichten und 31) Walter, a. a. 0., S. 29, 30, Oberhummer, 1, 47, Benna, a. a. O., S. 72. 32) Walter, a. a. O., S. 30, Benna, a. a. O., S. 73. 3S) Ebenda. 34) Walter, a. a. O., S. 26. Die Polizey ist bisher in dem weitläufigsten Verstände genommen und unter diesem Namen alles, was Verschönerung und Gemächlichkeit, auch Ordnung bei öffentlichen Anstalten mit sich bringt, ver­standen worden. Von diesen Gegenständen ist in meinem dermaligen Vortrag umso weniger die Frage, als durch Anstellung eines Stadthauptmanns und der ihm auf getragenen Kontrolle über den hiesigen Stadtmagistrat großen Theils die Vorsicht getroffen worden; obschon auch hierin die Activität der Polizey das meiste beitragen muß, mithin auch diese Gegenstände nicht aus dem Auge verlieren kann. Die Sicherheit des Landesfürsten und seiner Diener und Unter­tanen insgesamt und einzeln genommen, sowohl für ihre Personen als auch ihre Habschaf ten, ist eigentlich diejenige Polizey, ohne welcher der Staat selbst keine Sicherheit erhalten kann. 35) Ebenda S. 26. ... Es ist zwar kein noch so gesittetes Land, wo nicht Ausschweifungen, Diebe, Mörder, und Staatsverbrecher anzutreffen sind und immer der strengsten Polizey ungeachtet anzutreffen seyn werden, wovon die mehrere oder wenigere Zahl von den Erziehungsanstalten gröstentheils abhängt: die auch genaueste Wachsamkeit der Polizey kann also nur die geschwinde und sichere Entdeckung und Habhaftwerdung der im Lande wirklich vorhandenen und die allzu häufige Einschieichung der fremden Verbrechen zum Gegenstände haben. Erfüllt sie dieses in möglichster Vollkommenheit, so verschafft selbe dem Landesfürsten und Unthertanen Ruhe; auch jeder Inwohner geniesst auf solche Art denjenigen Schutz, welchen er vom Staate zu fordern hat.

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