Mitteilungen des Österreichischen Staatsarchivs 6. (1953)

AUER, Erwin M.: Die „Medaille“ der Bocholtz-Stiftung im Deutschen Ritter-Orden

168 Erwin M. Auer einer ewigen Fundation für einen nach abgeschworner Ketzerey zum allein seligmachenden Catholischen Apostolischen Römischen glauben bekehrten, ehrlichen Vnderhalts bedürfftigen Edelmann, Welcher von Vier vätterlichen vnd Vier mütterlichen Adelichen und Rittermäßigen Ahnen zum Ritter­lichen Teutschen Orden vnd andern Thumbstifftern im Römischen Reich qualificirt seye, zu verwenden wären. Als erster solle Otto Edmund von Rochau die Stiftung unter folgenden Bedingungen genießen: Rochau und seine in dieser Fundation Nachfolgere lä) müssen ständig der katholischen Religion anhangen (Punkt 1) und dürfen nichts vom Stiftungsgut ent­fremden (Punkt 2); sie haben täglich für das Seelenheil des Stifters und seiner Eltern zu beten, zu den Quatembern Messen lesen zu lassen, an den hohen und Marienfesttagen zu kommunizieren und die Erfüllung dieser religiösen Verpflichtungen vor Eintritt in die Stiftung mit handtgebunde- ner trew und schriftlichem Revers zu geloben (Punkt 5). Die Überwachung der Stiftungsgut-Verwaltung besorgt der jeweilige Landkomtur von Alten­biesen (Punkt 3 und 4), der auch die späteren Stiftungsnutznießer auszu­wählen hat (Einleitung und Punkt 6). Sollte der jeweilige Landkomtur den Vollzug und die Überwachung der Fundation nicht oder nur fahrlässig besorgen, so treten die Directores der Confraternitatis Sanctae Crucis bey denen P. P. Capuzinern in Cöllen in die Rechte des Stiftungsverwalters ein und sind daher nach Bocholtz’ Tod sofort vom Inhalt der Fundation in Kenntnis zu setzen. Abschließend behielt sich Bocholtz das Abänderungs­recht für seine Stiftung vor. Vielleicht durch das Beispiel der Konvertiten-Stiftung des Landkom­turs Emond Gottfried von Bocholtz angeregt, errichtete dessen Bruder, der Domherr zu Lüttich Ferdinand von Bocholtz ebenfalls eine Stiftung und zwar für ein Collegium Canonicorum seu Clericorum Nobilium in Trier; der Errichtung dieser Kollegiats-Stiftumg gingen verschiedene vermögens­rechtliche Transaktionen mit den Erbteilen voraus, über die am 30. August 1667 zwischen den Brüdern Emond und Ferdinand von Bocholtz ein Ver­gleich geschlossen wurde 15 16 17). Dieser Vergleich machte natürlich auch in Emonds Testament und Stiftung von 1663 Änderungen notwendig, die der Landkomtur am Pfingstsonntag des Jahres 1668 urkundlich durch­führte,7). Der Text des Stiftbriefes von 1668 stimmt mit dem von 1663 15) In den Stiftbriefen der Bocholtz-Stiftung werden die Nutznießer der Fundation usufructuarii, im Genoß dieser Stiftung (Fundation) Nachkommen (Nachfolger, Successores) und Leibgedinger genannt. 16) Inseriert in der Urkunde, Altenbiesen, 1668 Mai 20 (Ritterakten, B 32, No. 163, fol. 8 ff.). 17) Das Original der Urkunde, Altenbiesen, 1668 Mai 20 erliegt als Heft in: Ritterakten, B 32, No. 163, fol. 1 bis 12. Aus dem Testament sei im Verfolg der Anm. 12 hervorgehoben: Endtlich dieweilen auß der articulo octauo mehr­gedachtes Unßeres Testaments gemelter Kayserlicher guldinen gnaden- Ketten vnd pfenning ein guldiner becher gemacht ist, So verordnen vnd lassen Wir denselben Vnsern Successoribus ad perpetuam memoriam mit dem

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