Mitteilungen des Österreichischen Staatsarchivs 5. (1952)

PILLICH, Walter: Die Typarsammlung des Deutschordensarchivs

Österreich 363 Der Wert des Bestandes „Kriegsakten in genere" der Reichshofkanzlei für die Geschichtsschreibung über den Großen Krieg, namentlich aber über dessen letzte Phase, ist nach dem Gesagten nicht zu verkennen. Aber auch Einzelschicksale treten plastisch hervor, woraus sich Anhaltspunkte für genealogische Forschungen ergeben. Zahlreiche Aufschlüsse auf personellem Gebiet dürften als willkommene Ergänzungen zu der Geschichte der kaiser­lichen Armee aus dieser Zeit des Beginnes eines stehenden Heeres zu werten sein15). Die Typarsammlung des Deutschordensarchivs. Von Walter Pillich (Wien). Dem Siegel wurde beim Deutschen Orden schon im Mittelalter eine solche Bedeutung beigemessen, daß sein Gebrauch und seine Verwahrung in den Ordensstatuten verankert wurde. So sind in den ältesten datierten Ordensstatuten, überliefert in einer am 1. Oktober 1264 vollendeten mittel­hochdeutschen Handschrift1), schon Bestimmungen enthalten, wer ein Sie­gel führen darf. Die Ordensregel besagt im 19. Kapitel, „Daz diekein brú­der insigele habe äne die ambehtlüte“ 2). In den „Gewohnheiten“, in denen die Verfassung des Ordens niedergelegt ist. wird im Punkt 1 ausdrücklich angeordnet, daß, wenn der Hochmeister des Ordens „von den süchen, die gewisse vorboden des todes sint“, befallen wird, soll er einem bewährten Bruder „sine stat unde daz insigel bevelhen dem meistere, der nach im kunftic ist, zu behaltene“. Bei der Wahl des künftigen Hochmeisters wird in Punkt 6 weiters erläutert „in welcher wise die erwelunge gesche“ : Unter anderem solle der älteste Bruder „vor allen den brúderen daz ambeht der meisterschefte mit dem vingerline unde mit dem insigel antwerten unde be­velhen“ und der neue Hochmeister solle „küssen den brúder prister unde den, von dem er daz vingerlin unde daz insigel hat entphangen“ 3). Sogar die Verwahrung der Kapitelsiegel wird im 18. Punkt der Gewohnheiten geregelt: „Des capiteles bullen, di sal man behalten under drin slozzen mit drin sluzelen, der sal den ersten der meister, den anderen der commendür, den dritten der trisérere4) behalten, unde swelcher dirre drier da niht enwére, des sluzel solde man geben zu behaltene, deme man zu rate wurde“ s). 15) Dem Archivbehelf 109/4 hat der Neubearbeiter dieses Bestandes einen Index der militärischen Befehlshaber angefügt (S. 119/120); dem vor der Fertig­stellung stehenden Archivbehelf 109/5 wird ein gleichartiges Verzeichnis ange­schlossen. Diese Indizes enthalten zahlreiche Ergänzungen und Berichtigungen zu dem grundlegenden Werke von Oberstleutnant Alphons Freiherrn von Wrede, „Geschichte der k. und k. Wehrmacht“, Band 1—3, Wien 1899/1901, auf Grund der aus den „Kriegsakten in genere“ gewonnenen Daten. O Perlbach Max, Die Statuten des Deutschen Ordens nach den ältesten Handschriften. Halle 1890. S. XV f. 2) Perlbach, 1. c., S. 45. 3) Perlbach, 1. c., S. 90 u. 95. 4) Tressler, für das Finanzwesen zuständig. s) Perlbach, 1. c., S. 103.

Next

/
Thumbnails
Contents