Mitteilungen des Österreichischen Staatsarchivs 5. (1952)

BACHMANN, Hanns: Zum Urkundenwesen der drei bayrischen Landgerichte Kufstein, Kitzbühl und Rattenberg einschließlich des Zillertales im 14. Jahrhundert

26 Hanns Bachmann amt beworben hatte. Perhtold Ahinger war somit gleichzeitig Stadt- und Ge­richtsschreiber, Schulmeister und dazu zweimal noch Stadt- und Land­richter. Das ist wohl ein Beweis dafür, daß die Arbeiten der Gerichts­funktionäre nicht allzu umfangreich gewesen sein können und eine einfache Schreibstube ihren Bedürfnissen entsprach. Der nächste namentlich genannte Gerichtsschreiber war „Benedikcht die zeit gerichtschreiber zu Ratenberg“ 81). Für den Gerichtsbezirk Kitzbühel ist uns aus dem Jahre 1362 der Name des Gerichtsschreibers Peter bekannt82). Für die Jahre 1426 bis 1428 weist Geiß einen Gerichtsschreiber namens „Hanns der Nüssel“ nach83). Daß das Gerichtsschreiberamt auch von Leuten, die außerhalb der Stadt wohnten, bekleidet wurde, bezeugt das Weistum von Radfeld: „Item auch offent sie, daß si zu Ratfelden vier pfanthöf sollen haben, ainen auf dem Ebersporger güetem und ain auf des Schreibers guet zu dem Kondién auf dem pichl.. Die Besoldung der Gerichtsschreiber war keine ständige. Vielmehr scheinen beim Landgerichte für die Ausfertigung von Urkunden bestimmte Tarife üblich gewesen zu sein. Darüber heißt es im Rattenberger Weistum: „Letstlichen wer briefgelt... schuldig ist, der herrschaft bezal und kainer unzahlt abschaid. Es sollen auch solch brief so vor der herrschaft billicher- wis aufgericht, durch den geschwornen gerichtsschreiber geschrieben, für sigel und schreibgelt gebürlich und zimlich belohnung genommen werden.“ Im Rechtsbuch Kaiser Ludwigs von 1346 wird der Richter mit der Ent­lohnung des Gerichtsschreibers beauftragt. „Es sol auch der richter den Schreiber besorgen mit chost und mit andern Sachen, daz er die recht gesuochen müg.“ Diese Besoldung durch den Richter ist natürlich keine ständige, sondern nur an den jeweiligen Gerichtstagen, an welchen der Gerichtsschreiber beim Taiding anwesend zu sein hatte, hatte der Land­richter für die Verpflegung des Schreibers zu sorgen. Für die Schreib­arbeit der Urkunden waren wohl für Gerichts- als auch für anderer Ur­kunden besondere Taxen zu entrichten. Über die Höhe des Entgeltes für die Ausstellung einer Urkunde gibt ebenfalls das bayrische Landrecht Auf­schluß 84) ... der sol fürbaz seins aigens siezen in stiller gewer an alle ansprach... und sol in dann der richter darumb ze fürban tuon, und sol im darumb dez gerichtz brief geben und sol er darumb geben dez richters Schreiber zwelf pfenning ... 81) Hopfgarten Pfarrarchiv Urkunde von 1423 II 24 nicht in den A.B. 82) A.B. IV. Nr. 1199, 1201. 83) Ernest Geiß, die Reihenfolgen der Gerichts- und Verwaltungsbeamten Altbayerns nach ihrem urkundlichen Vorkommen vom 13. Jh. bis zum Jahre 1803. Obb. Archiv Bd. 28, S. 44. 84) Freyberg, Sämig, hist. Schriften Ukden, IV. Bd., 3. Hft., S. 452. Vgl. K 1 e b e 1, Diplomatische Beiträge zur bayerischen Gerichtsverfassung, Ar- chivalische Zeitschrift 1936, Bd. 44, S. 218.

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