Mitteilungen des Österreichischen Staatsarchivs 5. (1952)
HAUPTMANN, Ferdinand: Österreich-Ungarns Werben um Serbien 1878–1881
216 Ferdinand Hauptmann handelspolitischen Verhältnisses zu Deutschland hinaus, so belehrten die mühseligen Verhandlungen mit dieser Macht, daß man über Provisorien nicht hinausgelangen konnte, und daß vor allem Ungarn an gesicherte Vieh- und Getreideausfuhr nach dem Westen nicht denken konnte. Nach dreimaligen Versuchen kapitulierte Österreich im Vertrage mit Deutschland vom 23. V. 1881 vor der Unmöglichkeit, zu einem günstigen Vertrag zu gelangen, und schwenkte nun auch selbst energisch zur Schutzzollpolitik, die im Tarif vom Jahre 1882 ihren Ausdruck fand. Die Verhandlungen mit Serbien mußten sich bei dieser Sachlage äußerst schwierig gestalten, da es diesem Staate gerade darauf ankam, hauptsächlich seine Viehausfuhr sicherzustellen, also jenes Produkt, an dessen Zu- rückdrängung Ungarn bei Sperrung der deutschen Grenze das meiste Interesse hatte, da es sich vor allem vor der fremden Konkurrenz am inneren Markte sichern wollte. Es ist begreiflich, daß sich Ungarn gegen den Abschluß einer Veterinärkonvention mit Serbien bis zuletzt sträubte, da es ihm momentan eher entsprochen hätte, die Grenzsperre, die für die Einfuhr des Viehs aus den Balkanländern seit dem 1. I. 1881 verhängt war, weiterhin aufrechtzuerhalten 14'2). Die Veterinärkonvention, die gemäß dem Wunsche der serbischen Unterhändler zugleich mit dem Handelsvertrag abgeschlossen wurde143), sicherte vor Einschleppung von Seuchen. Sie zwingt Serbien zur Sperrung seiner Grenze für die Vieheinfuhr aus Bulgarien, Rumänien und der Türkei, zur Anlegung eines Viehkatasters entlang dieser Grenzen und in einer Tiefe von 37 km. Außerdem bedingt die Konvention, daß Serbien sich in veterinärpolizeilicher Hinsicht ganz an das österreichische Vorbild anpasse. Unter diesen Bedingungen erlaubte die Monarchie die freie Einfuhr des serbischen Viehs über gewisse Grenzstationen und unter vorhergehender Untersuchung seitens der österreichischen Veterinärorgane. Durch diese strengen Bestimmungen dachte Österreich auch dem Deutschen Reiche den Vorwand zur Sperrung der Grenze gegen Österreich zu entziehen, da die Monarchie auch nach dem mißratenen Vertrag vom 23. V. 1881 nicht aufhörte, mit einer engeren und günstigeren Handelsverbindung mit Deutschland zu rechnen. Andererseits war auch diese Veterinärkonvention nicht so präzise gefaßt, daß sie nicht unter verschiedenen Vorwänden eine Hemmung der Vieheinfuhr auch weiterhin ermöglichte144). Der Handelsvertrag145), auf Grund der gegenseitigen Meistbegünstigung abgeschlossen, zerfällt in drei Teile. Im allgemeinen und auch umfangreichsten Teile werden die Einfuhrzölle Serbiens mit 6, 8 und 15% des Warenwertes bestimmt146). Daneben bestimmte man aber für die wichtigsten und gangbarsten Waren auch spezifische Zölle, um auf diese Weise den unangenehmen Erfahrungen im Handel mit Rumänien aus dem Wege zu gehen 147). Es wurde ferner den österreichischen Exporteuren freigestellt, auf Grund der Meistbegünstigung jede in Serbien gültige Verzollungsart in Anspruch zu nehmen.