Mitteilungen des Österreichischen Staatsarchivs 5. (1952)

HAUPTMANN, Ferdinand: Österreich-Ungarns Werben um Serbien 1878–1881

Österreich-Ungarns Werben um Serbien 1878—1881 217 Der zweite Teil des Vertrages enthält Spezialbegünstigungen unter dem Deckmantel des Grenzverkehres. Österreich sollte für eine kleine Gruppe seiner Exportartikel nur die Hälfte des jeweils gültigen Zolles in Serbien bezahlen. Das betraf folgende Waren: gemeine Papier-, Stein- und Ton­waren, gemeines Fenster- und Tafelglas, sowie neben Roheisen die Halb­fabrikate aus Eisen und die landwirtschaftlichen Geräte; Serbien erhielt dagegen für die meisten seiner Ausfuhrprodukte teils direkte Zollfreiheit, teils aber größere Zollbegünstigungen 148). Im dritten Teil des Vertrages sicherte Österreich seine Produkte vor nachträglicher Belastung durch innere Abgaben und Monopole in Serbien. Es wurde in dieser Hinsicht der Grundsatz aufgestellt, wonach Belastungen der österreichisch-ungarischen Waren nur dann erlaubt seien, wenn in dem betreffenden serbischen Steuergebiete die gleichen Produkte erzeugt wer­den, und auch in diesem Falle konnten beide Artikel nur mit gleich hoher Abgabe belastet werden149). Erzeugte Serbien nicht die gleiche Ware, so konnte der eingeführte österreichische Artikel keiner inneren Abgabe unter­worfen werden. Dieser Handelsvertrag wurde gemeinsam mit der Veterinärkonvention und den verschiedenen juridischen Verträgen, welche sich aus der Auf­hebung der Kapitulationen und der Konsulargerichtsbarkeit ergaben, am 6. Mai 1881 i.n Wien abgeschlossen, ebendort am 27. Mai 1882 ratifiziert und trat am 16. September in Kraft. „Serbien hatte erst alles zu erlangen, Österreich nur zu gewähren“ 15°), das war die Sachlage bei Anfang der Verhandlungen. Serbien war auf Österreich als Handelspartner fast ausschließlich angewiesen; Österreich war bei den Unterhandlungen somit in einer sehr günstigen Lage und es fragt sich nun, wie hoch es den Preis für seine Zugeständnisse ansetzte. Für die Mäßigkeit der österreichischen Forderungen sprach schon, daß Haymerle in der ausgesprochenen Differenz mit der Regierung Ristic wegen des Meistbegünstigungsrechtes bloß die vorherige Anerkennung des Meist­begünstigungsrechtes verlangte, keineswegs auch noch die Anerkennung der differentiellen Begünstigung (3%ige Wertzölle). Nach Beilegung dieser mehr formellen, juridischen Frage war die österreichische Regierung, nach wie vor, wie sie nachträglich behauptete, vor die Wahl gestellt, „entweder den Status quo in Serbien mit seinen 3 percentigen, factisch aber oft viel­fach höheren Zollsätzen, sowie die willkürliche Anordnung von Regal­abgaben, Accisen, Zollnebengebühren und dergl. durch Nichterzielung eines Einverständnisses über eine Vertragsbasis fortbestehen und die Unklar­heiten und Nachtheile dieses Zustandes noch durch das natürliche Bestreben Serbiens nach Vermehrung seiner finanziellen Ressourcen verschärfen zu lassen, oder aber durch Annahme einer Vertragsgrundlage, welche, ohne den Import in das industriell noch unentwickelte Land zu beeinträchtigen, zu­gleich den erhöhten finanziellen Bedürfnissen Serbiens für dessen neue culturelle Aufgaben Rechnung trüge, ein beiderseits vorteilhaftes Ein-

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