Mitteilungen des Österreichischen Staatsarchivs 5. (1952)

BACHMANN, Hanns: Zum Urkundenwesen der drei bayrischen Landgerichte Kufstein, Kitzbühl und Rattenberg einschließlich des Zillertales im 14. Jahrhundert

16 Hanns Bachmann ausgestellt wurden, gelten einerseits die Angaben der Ausstellungsorte, andrerseits aber das Auftreten des Pflegers und Richters als Siegler, und zwar auch dann, wenn Aussteller und Empfänger keine Bürger sind, ferner die Zeugschaft und die Besiegelung in fremder Sache durch Bürger in den drei genannten Städten. Eine Bestätigung dieser Annahme bringen die Weistümer der drei Gerichte. So aus dem Landgerichte Kitzbühel: Nachdem bisher in der Herrschaft Kitzpüchel etwa vil und allerlei brief durch etlich, die nit von obrigkeit oder herrschaft noch von gruntherrschaft wegen darzue ver­ordnet, aufgericht und besiegelt worden sein, die dann aus allerlai Ursachen billicherweis vor der herrschaft oder gruntherrschaft aufgericht und be­siegelt sollen werden ... demnach so soll hierin menigelich wissen und verpotten sein, das nun hinfüran ausserhalb der herrschaft und grunt­herrschaft kainer nit siglen soll, dann über seine aigne grünt und gueter, wie dann zu Rattenberg und Kuefstain der gebrauch und gewonhait ist; wo aber hinfür solch brief, wie die genant sein, kain ausgenomen, ausser­halb der herrschaft und gruntherrschaft gefertigt und besiglt und für die herrschaft gebracht werden, so wil doch die herrschaft solch brief für verdächtig halten und nichtes darauf handeln. Aber die prelaten, gots- haiser, die vom adl, burger und ander, die ihre aigne insigl in der herr­schaft Kitzpüchl haben, die mügén umb ihre gruntstuck und gueter selbs wol siglen, doch wo aines dem andern vermacht oder übergibt, darin es die varent haab berüert, so soll dieselb übergab neben oder mit der herrschaft insigl auch gefertigt werden. Es solen auch solch brief, so vor der herr­schaft insigl auch gefertigt billicherweis aufgericht, durch den geschwomen gerichtschreiber geschriben und für sigel und schreibgelt gebürlich und zimlich belonung genommen werden27). Ebenso findet sich eine Stelle im Weistum von Rattenberg: „Zum sechsten, das niemant in der herrschaft Rattenberg schreib noch sigl, es gescheh dann vor der herrschaft, doch hierinnen das urbar augenommen, auch prelaten und die vom adl, die mögen selbst umb ir grünt und poden, erb- oder paurecht und umb leibgeding wol siglen, aber verträg verzichten, schult- und persondliche sprüch, auf denen auf zu richten ist, soll ane mitl durch die herrschaft geschriben besigelt und aufgericht werden...28). Als weiterer Beweis für die Ausstellung am Landgericht gilt die Aus­fertigung der Urkunden durch ständige Schreiber, die sich als Land­gerichtsschreiber nachweisen lassen. Über das Auftreten der Gerichtsschreiber sagt Stolz: „Der dritte Funk­tionär im Gerichtsdienste, der auch im übrigen Deutschland erst mit dem wachsenden Mittelalter allgemeiner vorkommt, ist der Gerichtsschreiber, der Verfasser der gerichtlichen Urkunden. In Tirol tauchen ständige 27) Tirolische Weistümer, Bd. I, S. 75. 28) Tirolische Weistümer, Bd. I, S. 106.

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