Mitteilungen des Österreichischen Staatsarchivs 5. (1952)

BACHMANN, Hanns: Zum Urkundenwesen der drei bayrischen Landgerichte Kufstein, Kitzbühl und Rattenberg einschließlich des Zillertales im 14. Jahrhundert

Zum Urkundenwesen der drei bayrischen Landgerichte 15 als Richter zu Rattenberg. Beidemale erweist er sich als Stadtrichter22). Im Jahre 1395 siegelt er wieder in derselben Funktion als Richter, aber diesmal nicht mehr als Stadt-, sondern als Landrichter23). Ebenso erweist sich Friedrich der Steinhäuser, Richter zu Rattenberg als Stadt- und Landrichter 24). Zum mindesten im 14. Jahrhundert waren die beiden Ämter an eine Person ausgetan und die Bezeichnung „Richter zu Rattenberg" bezieht sich sowohl auf den Stadt- als auch auf den Landrichter, der beide Ämter zugleich bekleidete. Da sich, wie oben erwähnt wurde, nur immer ein ständiger Schreiber in den Urkunden feststellen läßt, der in beiden Gerichten seine Tätigkeit ausübt, ergibt sich für die Ausfertigung der Urkunden die wichtige Tat­sache, daß nur eine Stelle bestand, aus welcher die Urkunden sowohl für den Stadtgerichts- als auch für den Landgerichtssprengel hervorgingen. Der Beweis hiefür ist wieder leicht zu erbringen. Der erste Land­gerichtsschreiber, den ich für Kitzbühel mit Sicherheit feststellen konnte, ist J25). Dieser J schreibt Urkunden, deren Rechtsinhalt sowohl dem Stadtgericht als auch dem Landgericht zuständig war. Ich verweise auf die Urkunde von 1361, deren Empfänger vermutlich ein St. Johanner war. Auch die verkaufte Wiese lag „in der graf Schaft ausserhalb des marckhts“. In diesem Falle erweist sich J als Landgerichtsschreiber26). Gleichzeitig schreibt J aber auch Urkunden, die Rechtshandlungen zwischen Stadt­bürgern beinhalten, also vor dem Stadtgericht abgeschlossen wurden. Zum gleichen Ergebnis kommt man, wenn die Urkunden, die der Ge­richtsschreiber M schreibt, durchgeht. Ordnet man sie nach diesen Ge­sichtspunkten, so ergibt sich, daß ca. die Hälfte der von M geschriebenen Urkunden am Stadtgerichte, die andere Hälfte am Landgerichte aus­gefertigt wurde. Für den Bezirk Rattenberg ist dieselbe Tatsache festzustellen. Auch hier erweisen sich die Landgerichtsschreiber gleichzeitig als Stadtschreiber, so A und S. Zusammenfassend läßt sich sagen: Die Ausfertigung der Privaturkun­den erfolgte für die Insassen des Landgerichtes nachweisbar in der über­wiegenden Mehrheit am Sitze des Landgerichtes, in den zuständigen Städten Kufstein, Kitzbühel und Rattenberg. Ausgenommen sind die größeren Grundherrschaften, wie die Hofmark Pillersee im Landgericht Kitzbühel und die Grundherrschaft Salzburg im Zillertal, die später behandelt werden. Als Beweise, daß die Urkunden in den Städten und zwar am Landgerichte 22) A.B. IV. 598, 599. 2ä) A.B. IV. Nr. 713. 24) A.B. IV. Nr. 712, 714, 603, 563. 25) Alle Schreiber von Urkunden wurden in zeitlicher Reihenfolge mit Buch­staben bezeichnet. 2«) A.B. IV. Nr. 1035.

Next

/
Thumbnails
Contents