Mitteilungen des Österreichischen Staatsarchivs 5. (1952)

BACHMANN, Hanns: Zum Urkundenwesen der drei bayrischen Landgerichte Kufstein, Kitzbühl und Rattenberg einschließlich des Zillertales im 14. Jahrhundert

14 Hanns Bachmann auch khain aussman khainen burger aus dem marckht laden oder zwingen auf das landgericht umb khain ding, es sei dann umb aigen oder lehen, das in der graffschafft ausserhalb des marckhts ist. Begreifft aber der aussman den burger von gschicht auf dem landgericht, so mues der burger dem aussman recht pieten.“ Punkt 14 heißt es: „So will der hertzog, das khain burger khainen dienstman zwing oder lad für das gericht in dem marckht, es were dann von geschieht, das er in darvor begriff, so soll im der dienst­man recht thun.“ Geht man nach diesen beiden Gesichtspunkten die vorhandenen Urkun­den der drei Gerichte durch, so scheiden sie sich in zwei Gruppen, in solche die beim Stadt- und solche die beim Landgericht ausgestellt wurden. Der Gerichtsschreiber M vom Landgericht Kitzbühel schreibt 1367 eine Urkunde, die Laurentz der Slunt als Richter von Kitzbühel siegelt. Abge­schlossen wird der Rechtsakt zwischen dem St. Kathreins Gotteshaus und den Brüdern Andrä und Pärtl Rüdlant. Beide sind in Kitzbühel und müßten laut Vorschrift vor dem Stadtgericht ihren Rechtshandel erledigen. Das Rechtsobjekt liegt zwar außerhalb der Stadt, aber keiner der beiden Be­teiligten ist ein „aussman“, so daß das Landgericht gar nicht in Frage kommt. Laurentz der Slunt ist also in dem Fall Stadtrichter. Ebenso liegen die Dinge bei der Urkunde von 1369 17). Im Jahre 1368 siegelt derselbe Laurenz der Slunt als Richter zu Kitz­bühel 18). Nun liegen die Dinge aber anders. Die Urkunde liegt im Dekanal- archiv zu St. Johann. Schon das allein legt die Vermutung nahe, daß der Empfänger nicht in Kitzbühel zu suchen ist. Der Aussteller war kein Bürger, sondern ein Bauer außerhalb der Stadt. Das ergibt sich aus der Urkunde von 1362, die der Pfleger ausstellt. Hier wird dieser „Chunrad der Techerer ab dem vordrn Hegel“ getrennt von den Kitzbühler Bürgern angeführt. Die Zeugen sind in der Urkunde von 1368 ebenfalls keine Bürger. Laut Vorschrift war nun der Rechtshandel vor das Landgericht zuständig, zumal ja auch das Objekt, um das es sich drehte „in der graff­schafft außerhalb des marckhts“ liegt. Es kann also hier nur das Land­gericht in Frage kommen. Wenn diese Urkunde nun wieder Laurentz der Slunt als Richter zu Kitzbühel besiegelt, so ist das nur dadurch zu erklären, daß dieser Slunt eben Stadt- und Landrichter zugleich war. Als Stadt­richter erweist er sich wieder in Urkunde von 1369 19) und 137220). In diesem Jahre ist er wieder als Landrichter anzutreffen'21). Diese Zusammenlegung der beiden Gerichtsämter ist auch in Ratten­berg festzustellen. Perchtold der Ahinger besiegelt 1392 zwei Urkunden 17) A.B. IV. Nr. 1207 u. 1208. 18) A.B. IV. Nr. 1054. 19) A.B. IV. Nr. 1209. 2») A.B. IV. 1213. 2!) A.B. IV. 1212.

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