Mitteilungen des Österreichischen Staatsarchivs 5. (1952)

BACHMANN, Hanns: Zum Urkundenwesen der drei bayrischen Landgerichte Kufstein, Kitzbühl und Rattenberg einschließlich des Zillertales im 14. Jahrhundert

Zum Urkundenwesen der drei bayrischen Landgerichte 13 Mitsiegler, ebenso 1388. 1390 siegelt der Pfleger allein in fremder Sache. Im selben Jahre erscheint der Richter wieder als Mitsiegler. 1391 und 1392 siegelt der Richter, 1392 erscheint er noch einmal als Mitsiegler. 1394, 1395/96 und 97 siegelt er in fremder Sache ,4). Fast alle diese Urkunden schreibt der Gerichtsschreiber. In mehreren vom Richter und Pfleger gesiegelten Urkunden sind sowohl Aussteller als auch Empfänger keine Rattenberger. Gleich sind die Dinge im Landgericht Kufstein. 1385 stellt Ruprecht der Wartlsteiner über den Verkauf der zwei Güter „Wartlstein in Angach- ter Pfarr und Langchampher gericht“ eine Urkunde aus. Der Empfänger ist „Hans der Chuntlaer, richter ze Langchampfen“. Besiegelt ist die Urkunde von Chunrad dem Pelchinger, Richter zu Kufstein. Hier gingen also die Insassen der Langkampfener Schranne vor das zuständige Kuf- steiner Landgericht14 15). Die Siegler in fremder Sache, außer dem Richter, sind fast durchwegs Bürger der betreffenden Städte, was natürlich auch für die Ausfertigung in der Stadt, dem Sitze des Land- und Stadtgerichtes, spricht. In Kitzbühel bleiben nicht viel Urkunden mehr übrig, welche nicht von einem Kitzbühler Bürger in fremder Sache besiegelt sind. Ähnlich sind die Dinge in Rattenberg. Jedoch tritt die fremde Besiege­lung nicht so häufig ein, da größtenteils der Aussteller selbst, bzw. der Richter oder Pfleger siegelt. Auch läßt es sich bei einer Anzahl von Sieglern nicht erweisen, ob es Bürger der Stadt waren, da sie nicht immer als solche genannt werden. Nach den urkundlichen Zeugnissen kommen als Ausstellungsorte fül­emen Großteil der Urkunden nun nur mehr die Städte Kufstein, Kitzbühel und Rattenberg in Frage. Da ebendiese Städte nicht nur die Sitze des Landgerichtes, sondern auch des Stadtgerichtes waren, so können nur diese beiden Instanzen als Beurkundungsstellen in Betracht kommen. Daß die Urkunden aus den Schreibstuben der Gerichtsämter hervorgingen, wird durch das Auftreten des Pflegers und des Richters als Siegler und Zeuge erwiesen. Es fragt sich nun nur, aus welcher der beiden Gerichtskanzleien die Urkunden herauskamen. Diese Frage läßt sich nur an Hand des Urkunden­materials entscheiden. War das Land- und Stadtrichteramt in einer Person vereint, so ist auch anzunehmen, daß für beide Instanzen eine gemeinsame Kanzlei bestand. Über die Zuständigkeit der Gerichtsinsassen zum Land- oder Stadt­gericht gibt die Kodifizierung der der Stadt Kitzbühel vom Landesfürsten verliehenen Rechtssätze Aufschluß 16). Es heißt dort im Punkt 13, „So soll 14) A.B. IV. Nr. 693, 557, 592, 699, 708, 709, 712, 713, 603, 563. 15) A.B. IV. Nr. 577. 16) Kogler, Zft. Ferdinandeum Ibk. 52. Heft, S. 75.

Next

/
Thumbnails
Contents