Mitteilungen des Österreichischen Staatsarchivs 4. (1951)

AUSSERER, Carl: Der „Liber jurium in valle Lagari“

Der „Liber jurium in valle Lagari“ 79 verpflichtete sich mit Eid, einen Monat in Prataglia zu verbleiben, die Maut von allen Vorüberziehenden einzuheben und sie jeden Sonntag dem dominus Gunselm einzuhändigen. Prataglia hatte durch die hier zur Einhebung gelangende Maut neben seiner wichtigen Lage große Bedeutung. Der damalige Bischof Egno war inzwischen von Trient geflüchtet und belehnte am 3. September 1251 im Schlosse Andrian die Brüder Gumpo und Sinibald von Castelcorno mit einem ober dem Schlosse gelegenen Hügel, genannt ,,in suma turri“, mit dem Rechte, darauf ein Schloß zu errichten, mit dem Riegelrechte über die zwischen Castelcorno und dem Hügel gelegenen Wiesen und der Bedingung, das Schloß dem Bischöfe stets offenzuhalten 1). Mit dieser und der bereits erwähnten Urkunde über einen Verkauf von Beseno enden die im „Liber jurium“ enthaltenen Nachrichten über die bischöf­lichen Lehensburgen. Im Laufe meiner Erörterung der Dokumente über die einzelnen Burgen wurden auch bereits die eingestreuten Instrumente über die dem Bischöfe zu leistenden Abgaben, der „Colta comunis“, erwähnt. Einige weitere Stücke überliefern Belehnungen, wie die am 20. Mai 1235 durch Bischof Alderich erteilte Belehnung des Jeremias von Castel- nuovo und anderer Castelnuover 2), die des Otto, Sohn des Maurin und Maghenard von Ala, für die „gentilis mazinata“ und die des Bertram, Sohn des weiland Carbocin, Heinrich de Marquard, Martin de Muto und dessen Bruder von Ala für die Freien vom 13. Juli 1234 3) und eine weitere vom 8. August 1234, wobei die Brüder Riprand und Buza und Peramus, Sohn des weiland Benus von Ala, den Eid der Treue als freie Leute schworen4), und eine Lehensverleihung am 17. August 1234 an die Brüder Tumsus und Gerard, Söhne des weiland Ubert Mutus von Ala 5). Den „Liber jurium“ beschließen zwei Urkunden 6), von denen die eine durch ungleichmäßigen Abriß der einen Hälfte stark beschädigt ist7), während die andere nur im Fragmente überliefert ist. Erstere ist zeitlich bestimmt durch die vorhandene Datierung und inhaltlich 1) Stück, Nr. 21 (12). 2) Stück, Nr. 14 (7). 3) Stück, Nr. 8 (14). 4) Stück, Nr. 11 (8). 5) Stück, Nr. 12 (19). 6) Stück, Nr. 22 (15) und 18 (22). 7) Stück, Nr. 22 (15).

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