Mitteilungen des Österreichischen Staatsarchivs 4. (1951)

SANTIFALLER, Leo: Die älteste Originalurkunde des Österreichischen Staatsarchivs

Die älteste Originalurkunde des Österreichischen Staatsarchivs 43 Noten und Datierung vom Stellvertreter des Kanzleichefs, dem Diakon Durandus, geschrieben 1). Nunmehr wurde die Reinschrift des Diploms dem König zur Únterschrift, d. h. also zur Anbringung des Vollziehungsstriches vorgelegt und bei dieser Gelegenheit hat er auch den Vollziehung s- befehl2), d. h. den Befehl zur Anbringung des Siegels erteilt; dies ergibt sich aus der Korroborationsformel manu propria subter firmavimus et anuli nostri inpraessione signari iussimus mit voll­kommener Deutlichkeit. Bisweilen, allerdings nicht bei unserer Urkunde, ist man unter den Karolingern in der Genauigkeit so weit gegangen, daß man mehrfach die auf die Besiegelung bezüglichen Worte zunächst fortließ und sie erst nach wirklich erfolgtem Voll­ziehungsbefehl nachgetragen hat. Aus tironischen Noten einzelner Urkunden der Karolingerzeit geht hervor, daß der königliche Siegel­ring von dem Kanzleipersonal aufbewahrt wurde und daß die jeweiligen Vorsteher der Kanzlei, vereinzelt auch deren Stellvertreter, die Anbringung des Siegels angeordnet oder auch selbst gesiegelt haben 3). Kanzleiregister hat es bekanntlich in den Königskanzleien des frühen Mittelalters nicht gegeben 4); daher hat eine Eintragung der Urkunde in die Register nicht stattgefunden. VI. Der Rechtsinhalt. Der Rechtsinhalt unserer Urkunde ist die Neubestätigung der bereits durch Karl d. Gr. erlassenen Besitzbestätigung und der durch denselben Herrscher verliehenen Immunität mit Königsschutz für die erzbischöfliche Kirche von Salzburg. Besitzbestätigungen finden sich in den Herrscherurkunden des frühen Mittelalters sehr häufig. Sie beziehen sich entweder auf den gesamten Besitz der damit begnadeten Korporationen und Einzelpersonen, der dann in Italien gewöhnlich in sehr detaillierten Angaben vollständig aufgezählt, in Deutschland vielfach nur sum­marisch zusammengefaßt wird, oder nur auf einzelne Güter, deren Erwerbungsart eine solche königliche Bestätigung wünschenswert 1) Vgl. Sickel, Acta 1, S. 325, 339 f. 2) Vgl. Bresslau, UL. 2, S. 163. 3) Vgl. Sickel, Acta 1, S. 343 ff.; Mühlbacher, Regesten, S. XCIII. 4) Vgl. Bresslau, UL. 1, S. 124 ff.

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