Mitteilungen des Österreichischen Staatsarchivs 4. (1951)
GOLDINGER, Walter: Archivwissenschaftliche Literatur der Jahre 1948–1951
Rezensionen 317 Graubünden durch Klemens XIII. und seinen Staatssekretär, den M. „energisch“ nennt; Kaunitz dagegen ist „brutal“. Erst Kollars Buch „De originibus et usu perpetue potestatis legislatoriae circa sacra apostolicorum regnum Ungariae“, das Anfang 1764 in Wienerschien, komme nach M. zu Anschauungen, die bisher im katholischen Österreich noch nicht vertreten wurden. Sie werden aus der Verbindung des „massiven Staatskirchen turns alten Stils mit den Prinzipien der Aufklärung hergeleitet“ oder mit anderen Worten vom Naturrecht. Doch schon zehn Jahre vorher hat der für das österreichische Staatskirchentum so bedeutende Martini eine ordentliche Lehrkanzel für Naturrecht an der Universität Wien erhalten, und schon seit 1733 wurde Naturrecht an der Universität Innsbruck als obligatorisches Fach gelehrt. Und niemand anderer als der Reichsvizekanzler Seilern, der Ende des 17. Jahrhunderts und Anfang des 18. Jahrhunderts in Wien einen maßgebenden Einfluß hatte, ist bereits ein begeisterter Schüler Pufendorfs, des Vaters der Aufklärung und des wichtigsten Wegbereiters des Naturrechtes. Durch den Schutz Kollars gegen die Angriffe der ungarischen Magnaten und geistlichen Fürsten und strenge Wahrung der Rechte der Krone hatte, wie M. betont, „der Staatskanzler — aber auch Maria Theresia — sich auf den Boden des aufklärerischen Natur- und Staatsrechtes gestellt, das die Kirchengesetzgebung aus dem staatlichen Souveränitätsrechte herleitete“. Es bedarf dann nur noch eines Anstoßes, um den Josephinismus zur Welt zu bringen und das war die Ablehnung des kaiserlichen Empfehlungsschreibens für den neuen Bischof von Como durch den Papst. So kommt es also zum Kampf zwischen Kirche und Staat. In diesem Kampf sieht M. das Wesen des Josephinismus. Da die Kaiserin Erlässe unterschrieb, die ihr Kaunitz vorlegte und „deren ganze Tragweite sie vielleicht im Augenblick nicht erkennen mochte“ (S. 68), wird sie mitschuldig. Aber erst durch die Exkommunikation ihres zukünftigen Schwiegersohnes Ferdinand von Parma im Jahre 1768 fühlt sich die Kaiserin nach M. so getroffen, daß in „der Gemütseinstellung zur Kirche und ihrem Oberhaupt eine Bresche entstand, in die der Kanzler rücksichtslos eindrang und nicht ruhte, bis der volle Sieg über die kirchliche Gesinnung der Kaiserin errungen wurde“. Und so mußte „der schwarze Tag“ des 15. Juni 1768 kommen, an dem die Kaiserin die Geheiminstruktion für die Giunta Ecomonale in Mailand gleichzeitig mit einem Handschreiben an den Papst und einem Memorandum an den Nuntius, in denen die Grundsätze der österreichischen Regierung über das Verhältnis von Kirche und Staat ausgeführt wurden, verschuldet „durch die fehlende Abstraktionskraft Maria Theresias“ (S. 84), unterschrieb. „Mangelndes Unterscheidungsvermögen“ verbindet sich bei Maria Theresia nun für M. „mit übergroßem Herrscherbewußtsein“ (S. 83). M. spricht von dem „Unvermögen Maria Theresias ..., geistige Probleme zu sehen, abstrakte Gedankengänge durchzudenken und die Folgen zweifelhafter oder falscher Voraussetzungen abzuwägen“ (S. 83). Für die geistige Minderwertigkeit Maria Theresias führt diesmal M. als Zeugen nicht einen Akt des Wiener Archivs an, denn einen solchen würde er kaum finden, sondern ein Buch Dorscheis vom Jahre 1910. Und gar als dann Maria Theresia