Mitteilungen des Österreichischen Staatsarchivs 3. (1950) – Leo Santifaller Festschrift

BLAAS, Richard: Ein Tiroler Teilbuch aus dem Jahre 1340

Ein Tiroler Teilbuch aus dem Jahre 1340 69 bedungen mehr vorgenommen worden, so hatte sich durch diese Ver­heiratungen von Eigenleuten verschiedener Herrenzugehörigkeit und durch Weiterverheiratung der Kinder aus solchen Ehen und deren weiterer Deszendenz die Übersicht über dieses Gemeinschaftsverhältnis und die personalrechtliche Stellung der Eigenleute immer mehr getrübt und war immer verflochtener und undurchsichtiger geworden, so daß sich in manchen Fällen neben drittel und viertel Anteilen an den Kindern bereits sechstel und neuntel Anteile ergaben, wie das Teilbuch berichtet. Es erscheint naheliegend, daß in einer verhältnis­mäßig hochstehenden Verwaltungsorganisation, wie sie die Tiroler Kanzlei zu Beginn des 14. Jahrhunderts immerhin darstellt, das Bedürfnis entstand, in diese verworrenen Rechtsverhältnisse ordnend einzugreifen. Eigenleuteteilungen waren wohl auch schon früher vorgenommen worden 1), bezogen sich aber meist doch auf einen be­grenzten Personenkreis und waren mehr oder weniger zweiseitige Abmachungen, während die Teilung von 1340 doch weiter angelegt erscheint und einen allgemeineren Charakter aufweist. Das Teilbuch von 1340 behandelt in den noch vorhandenen Handschriften das ganze Burggrafenamt mit dem Passeiertal und dem unteren Vintschgau. Hier war, wie das Teilbuch an einer Stelle ausdrücklich hervorhebt, schon seit über dreißig Jahren keine Eigenleuteteilung mehr vor­genommen worden: daz etstlich mazze mer denn pei drizzilc iarn ist, daz in Passeir von geschaeft der herschaft von Tirol etliche chomen ze tailn aigen leute 2), es ist daher verständlich, daß innerhalb dieser fast eine Generation umfassenden Zeitspanne die personelle Zugehörigkeit der Eigenleute durch Heiraten, Kauf, Konfiskation und Erbteilungen manche Änderung erfahren hatte und einer Klärung dringend bedurfte. Es wurde daher vom Landesherrn, Johann Heinrich, eine eigene Teilungskommission eingesetzt und damit beauftragt, die einzelnen strittigen Fälle gemischter Herrenzugehörigkeit zu überprüfen und über 1) Ein besonders lehrreiches Beispiel einer solchen Teilung ist die Anweisung, die Herzog Heinrich von Kärnten-Tirol einer Kommission behufs Vornahme einer solchen ein verständlichen Teilung mit dem Bischof von Chur, den Vögten von Matsch und anderen Herren gab. Vgl. Thommen, Urkunden zur Schweizer Geschichte aus österreichischen Archiven. I., 103, aus Cod. 287, StAJ. (Raitbuch der tirolischen Kammer für die Jahre 1331—1341). 2) Cod. 397, Fol. 22 Diese Stelle bezieht sich offenbar auf die bei Wretschko, a. a. O., S. 373, mitgeteilte Angabe, daß Heinrich von Annaberg, eine Zeitlang Burggraf von Tirol, schon 1305—1306 vom damaligen Landesfürsten Heinrich von Kärnten-Tirol im Verein mit Heinrich von Hirschberg einen solchen Teilung»- nuftrag erhielt.

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