Mitteilungen des Österreichischen Staatsarchivs 3. (1950) – Leo Santifaller Festschrift

BLAAS, Richard: Ein Tiroler Teilbuch aus dem Jahre 1340

Ein Tiroler Teilbuch aus dem Jahre 1340 67 buches darlegteJ). Es enthält seinem Inhalt und der Form nach die Protokolle von stattgehabten Verhandlungen über die Teilung von Eigenleuten mit gemischter Herrenzugehörigkeit. Die Ergebnisse dieser Verhandlungen mit den einzelnen Grundherren wurden in zum Teil urkundenmäßiger Form in der landesfürstlichen Kanzlei in einem eigenen Buch registriert, das dadurch einen bestimmten Ver­waltungscharakter annimmt, der uns berechtigt, von einem eigenen Teilbuch zu sprechen. Der Ausdruck Teilbuch gewinnt auch eine gewisse innere Berechtigung aus den Einträgen der Handschrift selbst, die immer wieder davon sprechen, daß die strittigen Eigenleute geschriben sind meim. Herren in sein püch, oder, ez eruant sih vor den tailern, daz man dez selben leute het meinem Herren schreiben solln in sein püch als man auch hat getan 2). Auch der ganze formale Aufbau der Handschriften mit den Randbemerkungen, Platzaussparungen für Nachträge, Überschriften und Korrekturen3), läßt den Schluß zu, daß wir es hier mit einem in der landesfürstlichen Kanzlei angelegten Buch zu tun haben, das wir mit Recht, wie auch der alte Vorsteck­zettel in den Handschriften selbst nahelegt, als Teilbuch eigener Leute bezeichnen können. Über den Begriff der Eigenleute und das Wesen ihrer sozialrechtlichen Stellung braucht hier nicht eigens gesprochen werden, es darf in diesem Zusammenhang auf die ausgezeichneten Arbeiten von Alfred von Wretschko und Otto Stolz verwiesen werden, die die eigenartige Stellung der Eigenleute in Tirol eingehend behandelt haben 4). Eines der wesentlichsten Merkmale der persönlichen Unfrei­heit der Eigenleute war die Ehebeschränkung, d. h. die Eigenleute durften sich nur mit Erlaubnis und Zustimmung ihrer Grundherren verheiraten, die aus erklärlichen vermögensrechtlichen Erwägungen heraus versuchten, eine Verheiratung ihrer bäuerlichen Eigenleute mit solchen anderer Grundherren zu verhindern, um so eine Ent­fremdung eines Teiles der Kinder aus solchen Mischehen hintanzuhalten. Denn wo nicht durch eigene zweiseitige Verträge Abmachungen ge- *) *) Franz Hüter im Sehlem 1924, Heft 12, S. 395, hob mit Recht hervor, daß der von Santifaller gewählte Titel „Un elenco = Verzeichnis“ dem Inhalt der Handschrift nicht entspricht. 2) Cod. 397, Fol. 13' und 6V. 3) Eine eingehende Beschreibung der Handschriften wird zweckentsprechender bei der Herausgabe der Edition erfolgen. 4) Wretschko Alfred v., Über Eigenleute und Eigenleuteteilungen in Tirol, ln der Ztschr. f. Rechtsgeschichte, Germ. Abt., 46. Bd. (1926), S. 366 ff., und Otto Stolz, Rechtsgeschichte des Bauernstandes, a. a. O., II. Kapitel, Die standesrechtliche Gliederung der Bauern in Tirol. S. 82 ff.

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