Mitteilungen des Österreichischen Staatsarchivs 3. (1950) – Leo Santifaller Festschrift

REGELE, Oskar: Staatspolitische Geschichtsschreibung – erläutert an Königgrätz 1866

Staatspolitische Geschichtsschreibung — erläutert an Königgrätz 1866 305 demonstrativ zurückzutreten, als Regierung und Parlament, bei gleichzeitiger Abrüstung, einer höchst gefährlichen kriegerischen Ver­wicklung hilflos entgegensteuerten. Darin könnten wir wohl ein konkretes Versäumnis erkennen, mag auch damals der Chef des Generalstabes noch lange nicht einen solchen Wirkungskreis wie später besessen haben. So sehen wir am Ende aller Erwägungen, daß die Literatur um Königgrätz nur als Sammlung von partiellen Urteilen ihren Wert hat, daß so manche Werke in ein Labyrinth führen, daß die Untersuchung in Wiener Neustadt als die Einengung eines jahrelangen Entwick­lungs-Prozesses auf die Strategie der 75 Tage für das Geschichtsurteil fast belanglos ist, daß Benedeks Schweigen zur Schuldfrage nichts beiträgt, daß durch Jahrzehnte immer nur einseitig, strategisch­taktisch oder weltanschaulich-politisch, nur auf den Feldzug und die Schlacht oder bloß auf die Person des Feldherrn blickend geurteilt wurde, daß aber niemals eine staatspolitische Geschichts­betrachtung erfolgte, die in methodischer Universalität und in ver­gleichender Darstellung Regierung und Parlament, Rüstung und Wehrmacht, Außenpolitik und Finanzen, Vorgeschichte und Per­sönlichkeit, Ausland und Gegner zusammenfaßt. Die unzähligen, sicher gut gemeinten Ehrenrettungsversuche haben Benedek nicht immer genützt und nur von staatspolitischer Warte aus ist Gerechtigkeit für den Feldzeugmeister zu erwarten. Nach ganz denselben Grund­sätzen unterliegen Rechberg und Belcredi, Esterházy und Biegeleben, Giskra und dessen Anhänger einer zumindest ebenso strengen Untersuchung wie man sie ganz einseitig gegen Benedek und seine Generale unternommen hat. Staatsmänner und Politiker, die Fundamentalgesetze der Politik verletzen, sind schuldiger als jene, die als bloße Exekutoren fehlerhafter Politik zwangsläufig scheitern. Wer mit historischer Schuld behaftet ist, mag dann und wann dem staatlichen Gericht entrinnen, vor dem Richterstuhl der Geschichte muß er aber jedenfalls erscheinen und sein Verdikt ent­gegennehmen und sei es erst ein Jahrhundert nach der Tat. Staatsmann und Feldherr stehen zwar auf gemeinsamer Ebene, aber Kriegführung ist im Wesen viel mehr politisch als militärisch. Deshalb ist auch das Jahr 1866 — immer wieder staatspolitisch gesehen — nicht die Schuld der Armee, sondern das Werk einer Politik, die in Erfüllung der vitalsten Staatserfordernisse versagt hatte.

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