Mitteilungen des Österreichischen Staatsarchivs 1. (1948)

SEIDL, Jakob: Das Österreichische Staatsarchiv

18 Jakob Seidl malschutzgesetzes vom 25. September 1923, BGBl. Nr. 533, welches mustergültig war, und der andei’en in Betracht kommenden Gesetze und Verordnungen im ganzen österreichischen Bundesgebiete zentral von dem demBundeskanzleramte angegliederten Archivamt ausgeübt1). Durch die Auflassung der österreichischen zentralen Verwaltung haben das Archivfachreferat des österreichischen Bundeskanzleramtes, der Archivbeirat und das Archivamt zu bestehen aufgehört. Da zur Zeit dieser Auflassung für die Übertragung der Aufgaben der genannten Stellen keine besonderen Verfügungen getroffen waren, kam der § 6 der Sechsten Verordnung über die Übertragung von Aufgaben und Befugnissen des Reichsstatthalter í in Österreich (Österreichische Landesregierung) vom 11. Jänner 1940, RGBl. I S. 52, zur Anwendung, welcher bestimmte, daß ,,alle übrigen in Rechtsvorschriften begrün­deten, beim Inkrafttreten dieser Verordnung dem Reichsstatthalter in Österreich (Österreichische Landesregierung) zustehenden Auf­gaben und Befugnisse“ auf die örtlich zuständigen Reichsstatthalter übertragen werden. Diese hatten demnach die fachliche Leitung der in ihren Reichsgauen befindlichen öffentlichen Archive und die Hand­habung des Archivalienschutzes auf Grund des österreichischen Denk­malschutzgesetzes, der anderen in Betrag kommenden österreichischen Gesetze und Verordnungen und des Erlasses des Reichsministers des Innern vom 4. August 1937 V a I 380 III/37 (RMB1. i. V. S. 1325) übernommen. Für diesen Zweig der archivalischen Tätigkeit ist bisher eine end­gültige Neuregelung noch nicht getroffen worden, obwohl eine solche im Interesse der einheitlichen Leitung des Archivwesens im ganzen Bundesgebiete und des Schutzes der durch die Kriegsereignisse viel­fach schwer betroffenen nicht öffentlichen Archive äußerst notwendig wäre. Der in der letzten Zeit erflossene Erlaß des Bundeskanzleramtes, daß die Aufgaben des Archivamtes der Generaldirektion des Öster­reichischen Staatsarchivs übertragen werden, dürfte meines Erachtens, wenn in Angelegenheit des Archivschutzes ergangene Verfügungen derselben von einer Partei angefochten werden, verfassungs- und ver­waltungsmäßig nicht haltbar sein. Eine einfache Verordnung des 1) Zu vergleichen: Den bereits erwähnten Aufsatz von L. Bittner, „Zur Neu­organisation des österreichischen Archivwesens“, dessen Ausführungen in der Einleitung zum I. Band „Gesamtinventar des Wiener Haus-, Hof- und Staats­archivs“, S. 119* ff., L.Groß, „Zur Geschichte des Archivschutzes in Österreich“, im 42./43. Band dieser Zeitschrift, S. 159 ff., und meine Aufsätze „Archivalien­schutz in Österreich“ im 44. Band dieser Zeitschrift, S. 149 ff., und „Österreich“ in dem bereits in Anmerkung 1, S. 3, erwähnten „Archivi“.

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