Szilágyi Sándor szerk.: Erdélyi Országgyűlési Emlékek 13. 1661-1664 (Budapest, 1888)
Pótlék az Erdélyi Országgyűlési Emlékek 10. és 11. kötetéhez
gelassen szein, zu corrigiren ; den gemachten Satzungen aber einen anderen verstandt zu machen, durch variirung oder addirung wolte Ihr F. G. nicht gestatten. Ad 2. der praefectus soll bepfelen, das sich die decimatores nach ihren institutionibus halten sollen. Ad 3. Der handwercker arbeitt solte geringer limitirt werden, oder aber solt jederman zugelassen szein, er sev ein zecliman oder nicht, zu arbeiten und in stadten und dörffern seine arbeitt öffentlich zu verkauften. Contra hoc insurgunt civitates et oppida Saxon. et Hung., Colosvar, Enyed, Vásárhely totaque universitas Saxonicalis sagendt: sie wolten die limitation auf die zeitt accommodirt anzunehmen sich nicht schewen, aber der adell solt nicht exempt sein. Ittem nonnulli dicunt: wir haben von königen und fiirsten unszere zechbrietf conlirmirt. von denen Avollen wir nicht weichen ; Ihr F. G. haben zugesagt, einen jedwedren bie seiner uhralten frevheit und löblichem gebrauch zu lassen und zu erhalten, solte nun den kantárossok oder hudlern-sudlern und rieplern dermassen zugelassen sein, ihre arbeit zu verkauften, wo blieb das gethane versprechen in den conditionen ? Alii dicunt : quod tibi fieri vis, hoc alteri feceris et vice versa. Der adel verkaufte nur nicht theür die wahren, als ochsen, kulie und rinder, schaff und woll, das viehe, das fellwerck so da rohe ist, so wirdt der handtwercksmann auch die arbeitt in geringerem kauft' folgen lassen. Alii dicunt: wir in den stadten und märckten dringen unszere arbeitt niemanden mitt gewalt auff; ist unszere arbeitt zu the vir, wir wollens nicht wehren, ein jedweder edelman halte sich ein kantáros. Endlich nach langem gehaltenen wortstreitt offeriren sich die officiates der städte und märckte, die status regni solten mitt auff bringung der general limitation verziehen und ein jähr versuchen, sie wolten der handtwercker ihre arbeitt limitiren zu haus, das es etwas herunter kommen wurde. Die status acquiesciren darmitt und wirdt solches Ihr F. G. und dem consilio hineingetragen. Ad 4. resolviren sich Ihr F. G. und das intimum consilium, man solt nur ein ort zeigen, so wolten sie sich alsden resolviren. Ad 5. die edelleütte lassen nicht Weingärten machen, so werden sie auch nicht schuldig sein dem tisco zehnden zu geben. Eodem die wirdt vom landt beschlossen^ wie auch von Ihr F. G., das frembde handelsleiitth, als Griechen, Armener, Juden mit derley wahr, die in dem landt wechst und gemacht wirdt, handien sollen mitt schwartzen lambfelchern, woll, ftachs, wachsz, lienff und sillwerck, mit tischlerarbeitt, als fiaschen futtren und dergleichen. 24. Januarii. Die praemisso werden abermahl die status und ordines regni versandet! und postulata vorleszen, suppli-