Szilágyi Sándor szerk.: Erdélyi Országgyűlési Emlékek 7. 1614-1621 (Budapest, 1881)
19. fejezet: 1614-1621 - Törvények és okiratok
Da aber solches wider hoffnung nicht geschehen, und sie obgedachter massen untergedruckt werden sollten, werde es nicht allein umb dass land Siebenbürgen, sondern auch umb Ungern gethan sein, und der erbfeind hernacher seinen fuss in der cron Beheim incorporirte länder Mehrern u. Schlesien, als die nechst angelegne seczen, u. eh dass man vermainet, weiter schreiten, u. — welches gott gnedig verhüten wolle — in Teutschland einbrechen. Hingegen sein sie des geliors. erbietens, wenn es nicht etwen zuvor durch andere fligliche mittl u. gelegenheit ins werck gerichtet werden kann, jedoch zu der zeit, wenn E. k. M. krigsmacht in das land kommen solt, alsbaldt nicht allein teutsche praesidia, sondern gar colonius in ihre städt u. schlösser einzunehmen, damit nur ihre nation wieder gesterckt u. sich kunfftig beydes wider den erbfeind u. die gegen ihnen so übl intentionirte ungrische nation schüczen möchten. Demnach aber sie nicht allein sehr erschöpfft, sondern gancz u. gar bis auf das marck ausgesogen, bitten E. k. M. sie allergeli., dass die ihnen das wenige geld, so zu E. k. M. eigner notturfft sie, für der zeit zu feldobristen Forgachen fürgestreckt u. in die 25 m taller antreffen möclit, allergn. wieder erstatten lassen wolte, damit sie ihre städt nicht so sehr mit profiand als munition u. anderen kriegsnotturfften von der sie sehr abkommen, wieder versehen mochten. Auff diesen fall, sagen sie zu u. versprechen, dass von E. k. M. mit dero allergn. intention u. durch mich vertrösteten gnedigisten assistenz etwan nicht so eilend auf kommen konnte, dass si ihre verwahrte städt und schlösser unvermerckter ein ganczes jähr E. k. M. ihren besten, also aufhalten wollen, dass kein einiger Unger oder Türck inner der zeit hinein gelassen werden soll. Wie denn schon an iczo die zu Hermanstadt starke wachte halten u. ohn ihr erlaubnus kein Ungar hinein schücken darff. Erbiethen sich auch noch ferner, da E. k. M. wie nicht zuzweifeln sich des lands bemächtigten solt, u. es dero allergn. gefällig einen fürsten von E. k. M. geblüeth, jedoch dass sie bey ihner an iczo in gebrauch habenden sächsischen religion (darüber sie mordicus halten) nicht turbirt, sondern bey derselben freyen exercitio gelassen werden möchten anzunehmen. Welches dann zu Versicherung der liochl. liauses Oesterreich wegen den, demselben als Ivayser Ferdinandi, liochl. angedenckens posteritet u. den rechten semini regis, welches noch nie deficiert, ohne das von rechtswegen uiiviedersprechlich gebührenden succession in der cron Ungern sehr dienstlich wer. Oder aber in Mangel derselben da E. k. M. ihnen sonst einen teutschen von herrn-stand oder adl zu einen weywoda