Szilágyi Sándor szerk.: Erdélyi Országgyűlési Emlékek 7. 1614-1621 (Budapest, 1881)
19. fejezet: 1614-1621 - Törvények és okiratok
Bengner solches zu seiner ankufft fürgehalten u. starck verwiesen ; — er aber sicli mit clem trunck Unwissenheit, mit notli entschuldigt. Bey der neclist abgelebten Batthory Gabor wer er mit dem kopff nicht darvon kommen. Mit obgedachten personell allen, ausser des khunigsrichter zu Schöspurg, notari zu Hermanstadt, ricliter u. pfarherpzu Nősen, welche nicht zur stell gewesen, hab ich mich hernacher zu Clausenburg bekant gemacht. Und dieweil wir des tags öffentlich mit einander nicht reden dürffen, sein doch die meisten fast täglich abends, wenn es dunckel worden zu mir in mein losament kommen, alda sie ihr hercz ganz u. gar recht vertrewlicli ausgeschüttet 11. mir ihre noth u. anliegen gar eifrig geklagt. Es beruhet aber ihre klag fürnemblich auf diesen puncten : 1. dass sie auf anraiczen derer ihnen überaus gehässigen Ungarn, von den iczigen Weyda von tag zu tag mit newen bescliwerungen u. anlagen bedrengt u. gleich gar ausgesogen werden. 2. Bey dem, was ihnen von alters u. rechtswegen gebührt, nicht geschätzt u. erhalten werden. 3. "Was ihnen für u. bey der wähl versprochen worden, wird nicht geleistet. 4. Wenn sie umb was klagen, geschieht ihnen keine ausrichtung, hingegen aber wird wider sie scharff procedirt. Aus welchem allen sie schlissen müssen, das der Ungern intent einezig u. allein dahin gerichtet, si gänczlich zu ruinirn u. extirpirn und sich hernacher ihrer wohlerbawten städt und schlösser zu impatroniern. Weil denn ihnen unter solchen schweren jocli länger zubleiben unerträglich, ja unmüglich, wissen sie als Christen u. Teutschen nechst Gott ihre Zuflucht nirgends anders hinzunehmen, als zu E. k. M. dem höchsten haupt der Christenheit u. teutschen kaiser. Flehen u. bitten E. k. M. per viscera misericordiae dei, dass sie sich ihrer allergnedigst erbarmen und annehmen wolle, u. diese in denselben landen uns viel hundert jähre wohnende teutsche nation (so fuhr wenig jähren in die vierezig tausendt, an iczo aber mit noth achttausend starck u. wo sie vor opibus et viribus fiorirt an iczo gancz u. gar abkommen) nicht gänczlich ausrotten lassen, sondern durch dero allergn. hülff u. zuthuen, wie es denn E. k. M. an gelegnen mittin nicht manglen werde, sie (welche mit ihren festen Städten u. schlossern allzeit robur Transylvaniae gewesen u. den erbfeind davon abgehalten) in ihren alten wohlstandt wiederum!) seezen u. d.irbey allergu. schützen u. handhaben.