Károlyi Árpád (szerk.): Monumenta Hungariae Historica 3. Monumenta Comitialia regni Hungariae 11. 1605—1606 (Bp., 1899)

V. A KASSAI ORSZÁGGYŰLÉS 1606. ÁPRIL ÉS MÁJUS HAVÁBAN.

842 irományok É s végzések. scliwacheit verschonen, khtinte aigentlich nicht wissen, durch wem es geschriben, allein das er seinem Diener dieser Sach halber etwas zu vernehmen geben. Die Landständ per vota erkannt, das iezt bald das Recht solle ersetzt werden, weil der arme Mann sub salvo conductu publice ist an seinen Ehren hoch verletzt worden. Herr Mladesovith bitt abermals umb Verschiebung der Sachen, weil er nicht citirt ist worden, wollen auch seine gehabte Mühe und Dienst in Landssachen bedenkhen. Die Magnates ebenfalls für ihn intercedirt, aber wenig aus­richten können, sein auch die meisten Stimmen herumbgan­gen, das er per notam solte condemnirt werden. Denselben 8. Tag Maii hat man den Richter [von Forró] mit einem andern seinen Nachbaurn aus einem Dorf Forró genannt den Herrn Caschauern gehörig ge­fangener auf Caschau gebracht umb willen, das sie neben ander Gesellschaft zween abgesandte Türkhen, die vom Fürsten mit Briefen nach Ofen abgefertigt, erschlagen (der dritte Türk gleichwol davon komen). Demselben Bauern ist auch bald umb 12 Uhr der Kopf hinweggeschlagen auf dem Platz bei der Kirchen, der Dorfrichter aber weiter behalten. Den nemblichen Tag hat man drei deutsche Sol­daten aus dem Zeughaus genommen und in die Teinnitz gelegt, darumb, wie fürgeben, das sie sollten vor wenig Tagen in etlichen Heusern in der Gassen Feuer under­legt haben. Ady den 9. Maii vormittag haben die Landständ des Fürsten Propositiones für die Hand genommen und davon gehandlet. Unter des hat der Fürst ein Decret geschickt, das alle Handelsleut und welche etwas den Deutschen schuldig sein, es sei in Geld oder Wahren, innerhalb acht Tagen dem Schatzmaister zustellen sollen, den andern halben Theil aber zu ander bestirnter Zeit. Welche aber deine nicht nachkommen, sollen personlich eingezogen wer­den sampt ihren Güttern. Es verspricht hergegen der Fürst, das zum Fall diejenigen Personen, denen Creditorn werden zahlen müssen, sollen von den Gefeilen und Anschnit

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