Károlyi Árpád (szerk.): Monumenta Hungariae Historica 3. Monumenta Comitialia regni Hungariae 11. 1605—1606 (Bp., 1899)
V. A KASSAI ORSZÁGGYŰLÉS 1606. ÁPRIL ÉS MÁJUS HAVÁBAN.
838 IROMÁNYOK ÉS VÉGZÉSEK. soll zugeschrieben werden, dass innerhalb des Monats Herr Rakoczy die Gütter übergeben soll : wann solches nicht beschiclit oder kein Antwort darauf erfolgen wurde, mag derselb Artikel zu Serenz verbleiben. Der Gegentheil neben den Landständen beruhen darbei dergestalt, zum Fall in einer Monatsfrist Herr Rakoczy die Gütter dem Edelman nicht einraumbt, solle aldan die Execution hierin erfolgen. Die Einwohner zu Beregsasz beschweren sich, das weiland Andreas Dorogdi gewesener Einnember zu Cascli wider ihre alte Privilegien der hungerischen Königen und ihrer Gewohnheit, da sie nur die halbe dicam schuldig waren zu geben, ein mehrers zu reichen gezwungen hat. Bitten daneben, das die Landständ beim Fürsten intercediren wolten, sy bei dem alten Wesen zu erhalten. Ist für billich erkannt und auch angebracht. Den 8. ditz hat sich hierauf der Fürst erklert, das die Inwohner zu Bereksasz dem alten Brauch nach die Dicam geben sollen. Der new (?) Edelman zu Nagybania beklagt sich abermals, das die Neustädter ihm den Weinschank nicht passiren, den Zeiger für seinem Haus niedergehauen, andere Gewaltetigkeit gebraucht und wie ein gemeinen Bürger zwingen wollen, für ihr Gericht zu erscheinen, zu Nachteil seiner Person und Adel, begeret Unclerricht, wie er wider sie procediren solle. Auf gebne Antwort der Neustädter und auch der Städt Abgesandten Einrede ist durch den Personalem ex deliberatione zu Antwort geben, das der Edelman nach üblichem Gebrauch und vermög des 19. tituli partis tertiae tripartiti wider die Stadt procediren solte. Fünf Comitatus in Oberhungern suppliciren bei den Landständen, das ir fürstl. Gnaden denen Edelleuten unt etlichen Burgern, die sich in die Stadt Kalo Feindsgefahr halber begeben, ihre Wohnung daselbst widerumb möge eingeben werden (sie !) und under der Grundherrn von Kalo Protection verbleiben. Solches ist dem Fürsten auch fürgetragen, der sich