Fraknói Vilmos és Károlyi Árpád (szerk.): Monumenta Hungariae Historica 3. Monumenta Comitialia regni Hungariae 9. 1598—1601 (Bp., 1885)

I. A POZSONYI ORSZÁGGYŰLÉS 1598. FEBRUÁR- ÉS MÁRCZIUSBAN.

1598. JANUÁR 4. 57 *) Wollte es aber über alle Tractation und fleissige Behandlung bei ihnen den hungerischen Ständen je nit zu erhalten sein, und die Sachen wiederumb auf den ferdigen Form gericht werden : so dann haben I. M. aufs wenigist dahin zu sehen und mit den Ständen zu verlassen, dass erstlich zeit­licher von den Ständen, als bishero geschehen, zu den Wer­bungen gegriffen, die bewilligte Anzahl aufs lengst auf Primo May neben den Kreisshauptman in's Feld gebracht, darinnen allweg sieben Monat über völlig erhalten, die hoche Besoldung wiederumb mit leidenlicher und erschwinglicher Limitation eingezogen, die Musterung Ihrer M. und dem General durch dero verpflichte Musterofficier frei gelassen, und nit nur ein Straf auf die ungehorsamben in dem Landtagsschluss mit unnachlässliche Execution würklich und auf ein solchen Weg und Form vollzogen und gelaistt werde, dass wo ein einicher Abgang jedes Stands gebührenden Anzahl erscheinen würde, oder dieselben, ehe als sie schuldig darvon und aus dem Feld zugen, dass soviel Porten Ihrer M. heimbgefallen sein sollen, das wurde des Kriegsraths Erachten bei vieler daunocht ein solche Forcht, Gehorsamb und Sorg machen, dass sie ihr bewilligte Anzahl richtiger und treulicher als bishero gesche­hen, leisten wurden. Wie dann I. M. gegen den Ubertrettern unverschont einiches Stands alsbalden mit allen Ernst und Execution procedieren lassen möchten. Dann es richten es (sie) Ihr M. auf obgesagten Weg und Formb einem, welchem sie wollen, so wird der Erfahrung noch je wenig Nutz und Furcht erfolgen, wan nit zugleich auch auf die wirkliche Straf zu deren sich sonsten die Ständ selbs verpinden, gesehen, und darüber gehalten werden soll ; und weillen ohne das zum ofter­mahlen von der hungerischen Ständen in den Landtagen geschrien wirdet, den Kreisobristen wöll ihr gebührlicher Gehorsamb Respect und Autorität entzogen werden, so künde ihnen neben ihrem Ambt angehörigen Puncten, auch diese starke Execution demandiert, und befohlen, und also den Stän­den diesfalls, wo es änderst ihnen mit der Straf ein Ernst gute Satisfaction geleist werden ; hiebei ist ein sondere Not­3) In margine (más kézzel) : Da die G-eldhulf nit zu erhalten die Half von Volk auf gewisse Conditionen zu richten, wie die specificiert.

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