Domanovszky Sándor: József nádor iratai III. 1807-1809. (Budapest, 1935)
Az 1809 évi utáni napló
NOV. 6. fcs 7. 813 mich genau darnach verhalten. Dient zur Nachrichtung. 1 D[ett]o, ich soll das Verzeichniß aller bey der Insurrection angestellten Generals und Staabs-Officiers S[einer] M[ajestät] zum eigenen Gebrauch einsenden. 2 Der Trenchiner Obergespann fragt sich durch einen eigenen Courier an, ob nicht denn nun, wo der Frieden nicht mehr zu zweifeln und in dem königlichen] Rescript vom 25-ten Juny gesagt worden, daß die abverlangte 40.000 M[ann] nur auf die Dauer des Krieges gestellt werden sollen, die 2-te Rata der Recrouten gestellt werden solle ; durch Courier wird geantwortet, diese näml[iche] Frage sey eben von der Statthalterey unterbreitet worden, und werde darüber nächstens eine Entschliessung erfolgen, selbe seye mithin abzuwarten, indeß aber die 2-te Hälfte nicht zu stellen. 3 Gr. Karl Zichy stellt vor, er hätte den Befehl zur Uebernahme der dortigen Insurrection a conto aerary a 1. [Novem]bris erhalten, 4 bemerket, daß der Concurrenz-Fund an Geld, Montours und Rüstungs-Sorten, dann Verpflegung, an Brod und Haber solche Vorschüsse erhalten habe, daß das Aerarium noch immer in beträchtlichen] Vorschuß stehet. Er weiset einstweilen mittelst der Hofkammer und des Hofkriegsrathes bey dem Universalkammerzahlamte in Pesth 300.000 fl. als weitere Vorschußgelder für die Insurrections-Kriegs-Operations-Cassa an, bittet jedoch ihm einstweilen von Monath zu Monath denjenigen Betrag zur Verlags-Anweisung gnädigst bekannt geben zu wollen, welcher durch die in der Concurrenz-Casse einzubringende Betrags-Rückstände nicht bestritten werden kann. Das Insurrections-General-Commando erwähnt über die an selbes erlassene Verfügung, daß die Ins[urrections]-Operations-Cassa auch die nun a 1. [Novem]bris ab aerario vorgeschossene Gelder manipuhren solle. Bemerkungen und glaubet, daß die KriegsOperations-Cassa selbe vielmehr führen möchte und zwar, a) weil bey der Verrechnung aerarischer Gelder eine eigene Kasse-Instruction bestehet, welche bey der Operations-Cassa nicht bekannt, b) ist die Kriegskassa bey der Insurrection zu dem Ende etablirt, um jene Gelder, welche vom aerario hergegeben worden, nach denen bestehenden Vorschriften zu manipuhren, c) würde dadurch allen Anständen, welche sich zwischen der Buchhalterey und Concurrenz-Cassa ergeben könnten, vorgebeugt. Das Gen[eral]-Commando will dadurch die Operations-Cassa, da sie nun einmahl bestehet, und bisher manipulirt, 1 Militkanzl. 1809. fasc. 8., 5. 2203. sz. 8 . Müitkanzl. 1809. fasc. 8., 13. 2214. sz. 8 N. lt. Polit. 1809. 1939i. sz. 4 N. lt. Insurr. 1809. 1940i. sz.