Domanovszky Sándor: József nádor iratai III. 1807-1809. (Budapest, 1935)

Az 1809 évi utáni napló

NOV. 6. fcs 7. 813 mich genau darnach verhalten. Dient zur Nachrichtung. 1 D[ett]o, ich soll das Verzeichniß aller bey der Insurrection angestellten Generals und Staabs-Officiers S[einer] M[ajestät] zum eigenen Gebrauch einsenden. 2 Der Trenchiner Obergespann fragt sich durch einen eige­nen Courier an, ob nicht denn nun, wo der Frieden nicht mehr zu zweifeln und in dem königlichen] Rescript vom 25-ten Juny gesagt worden, daß die abverlangte 40.000 M[ann] nur auf die Dauer des Krieges gestellt werden sollen, die 2-te Rata der Recrouten gestellt werden solle ; durch Courier wird geantwor­tet, diese näml[iche] Frage sey eben von der Statthalterey unter­breitet worden, und werde darüber nächstens eine Entschliessung erfolgen, selbe seye mithin abzuwarten, indeß aber die 2-te Hälfte nicht zu stellen. 3 Gr. Karl Zichy stellt vor, er hätte den Befehl zur Ueber­nahme der dortigen Insurrection a conto aerary a 1. [Novem]bris erhalten, 4 bemerket, daß der Concurrenz-Fund an Geld, Mon­tours und Rüstungs-Sorten, dann Verpflegung, an Brod und Haber solche Vorschüsse erhalten habe, daß das Aerarium noch immer in beträchtlichen] Vorschuß stehet. Er weiset einst­weilen mittelst der Hofkammer und des Hofkriegsrathes bey dem Universalkammerzahlamte in Pesth 300.000 fl. als weitere Vorschußgelder für die Insurrections-Kriegs-Operations-Cassa an, bittet jedoch ihm einstweilen von Monath zu Monath den­jenigen Betrag zur Verlags-Anweisung gnädigst bekannt geben zu wollen, welcher durch die in der Concurrenz-Casse einzubrin­gende Betrags-Rückstände nicht bestritten werden kann. Das Insurrections-General-Commando erwähnt über die an selbes erlassene Verfügung, daß die Ins[urrections]-Operations-Cassa auch die nun a 1. [Novem]bris ab aerario vorgeschossene Gelder manipuhren solle. Bemerkungen und glaubet, daß die Kriegs­Operations-Cassa selbe vielmehr führen möchte und zwar, a) weil bey der Verrechnung aerarischer Gelder eine eigene Kasse-Instruction bestehet, welche bey der Operations-Cassa nicht bekannt, b) ist die Kriegskassa bey der Insurrection zu dem Ende etablirt, um jene Gelder, welche vom aerario herge­geben worden, nach denen bestehenden Vorschriften zu mani­puhren, c) würde dadurch allen Anständen, welche sich zwi­schen der Buchhalterey und Concurrenz-Cassa ergeben könnten, vorgebeugt. Das Gen[eral]-Commando will dadurch die Opera­tions-Cassa, da sie nun einmahl bestehet, und bisher manipulirt, 1 Militkanzl. 1809. fasc. 8., 5. 2203. sz. 8 . Müitkanzl. 1809. fasc. 8., 13. 2214. sz. 8 N. lt. Polit. 1809. 1939i. sz. 4 N. lt. Insurr. 1809. 1940i. sz.

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