Domanovszky Sándor: József nádor iratai III. 1807-1809. (Budapest, 1935)
1807 okt.-dec.
garischen Hofkammer untergeordnet worden, damit selbe, insoweit sie den vorigen Gesetzen conveniret, in die Gesetze eingetragen werden könne, in Betreff der Bezahlung der Einlösung edler Metalle in klingender Müntze. Was hierüber meine allerunterthanigste Meinung war, ist Euer Majestät aus mehreren schon bekannt, ich will also durch Widerholung derselben und der dazu gehörigen Gründe um so weniger lästig fallen, als ich vermuthe, daß Euer Majestät nicht wohl von dem abgehen werden, was Sie bereits hierwegen beschlossen. Es wäre also darüber denen Ständen zu antworten, daß Euer Majestät die von denen Ständen angeführten Gesetze mit der Ihnen in Beobachtung der Landesgesetze eigenen Gewissenhaftigkeit beobachten lassen würden, daß diese nämliche Gesinnung Euer Majestät vermocht, das hungarische Montanisticum der hungarischen Hofkammer nach dem Sinne des 22-ten Art[ikel] von 1791 und 8-ten von 1792 unterzuordnen, Euer Majestät hätten dahero nichts entgegen, daß diese Ihre Erklärung inarticuliret werde. In Betreff der Einlösung der edlen Metalle würden Euer Majestät, wie Sie es bereits in Ihren ersteren Entschließungen erklärt, nach Umständen durch Erhöhung der Einlösungspreise und andern zu ertheilenden Vortheilen den für den Staat so wichtigen Bergbau zu befördern trachten ; allein jenes Begehren der Stände, daß die Einlösungspreise durchaus in klingender Gold-oder Silbermüntze bezahlt würden, könnten Euer Majestät nicht gewähren, da Sie bei der ohnehin verminderten Erzeugung der edlen Metalle die jährlich erzeugte klingende Müntze zu Deckung der für die Erhaltung des gantzen Staats, mithin auch des Königreichs Hungarn, welches einen so wesentlichen Theil desselben ausmacht, verwenden müssten. 6 t0 . Wiederhohlen die Stände ihre Erklärung wegen deme, daß obzwar sie überzeugt sind, daß wenn Euer Majestät die von ihnen vorgeschlagene Mittel nicht anzunehmen, ihre Bitten nicht zu bewilligen geruhen, all was sie leisten werden, nur eine vergängliche Hülfe dem Staate verschaffen könne, obgleich es sie schmertzt, ihre Wünsche nicht erfüllt zu sehen, so wollen sie doch ihre Treue und Zutraun gegen Euer Majestät dadurch beweisen, daß sie den Gesetzentwurf wegen denen Subsidien der allerhöchsten Schlußfassung unterlegen. Hierwegen könnte unmaaßgebigst denen Ständen bei Annahme des Artikels Euer Majestät Zufriedenheit über ihre Bereitwilligkeit zu erkennen gegeben werden. Der Artfikel] de subsidio ist bis auf den Abschnitt de extraneis, in welchen die Stände wegen den daraus für die Zu-