Domanovszky Sándor: József nádor iratai III. 1807-1809. (Budapest, 1935)

1807 okt.-dec.

freien Ein- und Austrieb des Hornviehes bestehenden Gesetze gnädigst zu beobachten anbefehlen möchten. In Betreff des Weines tragen selbe einen Artikel zu ver­fassen an, und fügen selben die Bitte bei, daß Euer Majestät den Handel mit hungarischen Weinen durch eigends mit denen benachbarten Mächten zu schließende Handelsverträge befördern möchten. In Hinsicht der für die Fabriken erforderlichen rohen Stoffe bemerken die Stände, daß sie die Ursache, warum die Ausfuhr derselben beschränkt werden sollte, nicht einsehen, da einestheils fremde Käufer mit jenen der übrigen Erblande wegen größerer Entfernung vom Marktplatze nie so concourriren könnten, daß die deutscherbländische Käufer zurückgesetzt würden, anderentheils aber auch der Bedarf innländischer Fabri­ken nicht so ausserordentlich wäre, daß er erstere gantz ver­zehre. In Hinsicht der freien Ausfuhr der Knoppern, des Tabacks und der Wolle erneuern sie ihre im Jahre 1802 vorgelegten Be­gehren und bitten schlüßlich, daß Euer Majestät all obiges erwägen, alle Hinderniße, welche der Wiederherstellung der Staatskräfte durch den Handel im Weege stehen, entfernen, und die Freyheit des Handels durch Gesetze bestimmen möchten. Da es mir sehr wohl bekannt, daß Euer Majestät jene Vortheile, welche Sie dem hungarischen Handel in Ihrer gnä­digsten Entschließung vom 8-ten September bewilliget, nach reifer Erwägung aller Umstände ertheilt, daß es mithin nicht wohl zu vermuthen, daß Hochdieselbe für jetzo mehrere Vor­theile bewilligen würden, so wage ich es nicht, diese Gräntzlinie zu übertreten, so sehr ich auch überzeugt bin, daß das meiste, was die Stände begehren, die unbedingte, unbeschränkte freie Ausfuhr roher Stoffe ausgenommen, gegründet und, wie ich es in widerhohlten allerunterthänigsten Vorstellungen bemerkte, gantz dazu geeignet ist, von Euer Majestät, ohne daß daraus für die benachbarten Erblande ein Nachteil erwachse, gnädigst genehmiget zu werden. Ich glaube dahero in dieser Voraussetzung, daß jene Ge­genstände ausgenommen, worüber die Stände Gesetzentwürfe vorlegen, oder welche neu vortragen, bei der allgemeinen Erklä­rung, daß die allerhöchste Entschließung vom 8-ten September bereits all jene Vortheile enthalte, welche Euer Majestät in denen jetzigen Umständen denen einzelnen Artikeln des hungarischen Handels bewilligen könnten, daß Euer Majestät sich die Beför­derung des hungarischen Handels werden stäts angelegen sein lassen, stehen zu bleiben wäre.

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