Domanovszky Sándor: József nádor iratai II. 1805-1807. (Budapest, 1929)

1807

darauf bedacht seyn, durch Beförderung und Aufmunterung der Hornviehzueht diesen so wichtigen, aber auch mit so vielen Kosten und Risico verbundenen Zweig der Landwirtschaft aufrecht zui erhalten, dessen Erweiterung zu fördern, dadurch aber jenen Schaden zu ersetzen, den Ausfuhrsverbothe, das Schwanken der hierinn angenommenen Grundsätze auf jeden Zweig der Industrie, und vor­züglich auf den gegenwärtigen verursachen. 6°. Freye Ausfuhr der Weine ohne Zuladung von oesterreicher Weinen, und Gestattung, daß der Wein von der ungarischen Gräntze auch auf dem Wasser durch Oesterreich geführet werde. All jenes, was die hung. Statthalterey und Hofkanzley in Betreff dieses Punctes weitläufiger angeführt, ist so gründlich] und erschöpfend, daß selbst die letztere Aeusserung der Hofkammer mich nicht vermögen kann ersterer nicht beyzustimmen. Nach denen Anfangs aufgestellten Haupt-Grundsätzen soU der größere Gewinn einzelner Theile der Monarchie dem Wohle des Gan­tzen weichen, man kann also nicht mit Grunde den Satz behaupten,, daß, um dem oesterreichischen Wein-Erzeuger die Mittel zu ver­schaffen, sein weder an Qaantitaet, noch an Qualitaet dem hungari­schen sich näherndes Product schwerer und theuerer zu verkaufen,, man dem Verkaufe und der Ausfuhr hung [arischer] Weine durck die deutschen Erbstaaten Schranken setzen müsse, obgl[ich] durch freye Ausfuhr derselben nach Deutschland eine nicht unbeträchtliche Summe fremdes Geld dem Staate zufliessen, und bey Aufmunterung und Beförderung dieses Handlungs-Zweiges es viellicht denen hun­g [arischen] Weinen möglich werden könnte, in Deutschland die Concurrenz mit fremden, vorzüglich] französischen Weinen zu hal­ten, welches dann eine neue ergiebige Handlungs-Speculation er­öfnen würde. Die Hofkammer bemerkte sehr wohl die Wichtigkeit dieses Gegenstandes und trägt dahero in ihrem voto curiato darauf an,, daß man denen Ständen Hungarns die Versicherung geben solle,­daß man so lange es die Umstände zulassen, die Ausfuhr hun­g [arischer] Weine nach Deutschland dadurch befördern werde, daß man selbe von der Zuladung fremder Weine dispensiren werde. Diese Bewilligung ist jedoch nur' zeitlich], kann mit jedem Augenblicke gehoben werden, gewährt dem Handel keine Sicherheit, ohne welche größere und anhaltend nützliche], mit beträchtlichen] Geldauslaagen verbundene Speculationen nicht unternommen werden können; es ist überdieß der mit denen oesterreichischen Ständen abgeschlossene Recess, oder das Privilegium, welches dieselbe in Betreff des Durchzugs hung [arischer] Weine besitzen, weder denen vorgesetzen Haupt-Grundsätzen angemessen, noch mit dem Verhält­niß, der seit der pragmatischen Sanction eingetretenen Verbrüderung aller Staaten der oesterreichischen Monarchie vereinbar. I . ! Soll nun Hungarn seiner Seits auf einen <Theil jener Vor-

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