Domanovszky Sándor: József nádor iratai II. 1805-1807. (Budapest, 1929)
1807
rechte, die es als einzeln stehender Staat in Commercial-Hinsieht genoß, zum Vortheil der mit selbem verbundenen Erblanden Verzicht thun, so muß ein ähnliches Begehren auch von letzteren beobachtet, und all jene Privilegien, welche, wie obbenanntes, diesen Verein zuwieder laufen, ausser Wirkung gesetzt werden; man kann es sonst denen Ständen Hungarns nicht verargen, wenn sie im entgegengesetzten Falle, den Nutzen dieser Verbrüderung nicht fühlend, in Rücksieht auf Commerz auf ihre vorige Verhältniße zurück zu kehren trachten. Was die durch Eröfnung der Zufuhr hung [arischer] Weine auf der Donau nach Wienn zu besorgende größere Concurrenz mit denen oesterreichischen und Beeinträchtigung des in letzteren Lande befindlichen] Weinerzeugers betriff, so ist selbe um so weniger zu besorgen, als die hung [arischen] Weine selbst jener geringeren Gattung, wegen denen damit verbundenen Cultur- und Frachtkosten stäts höher im Preise als die oesterreichischen sind, daher auch von letzteren alljährl[ich] eine ansehnl[iche] Quantitaet nach Hungarn verführt wird, und in letzteren Zeiten, um die Hauptstadt mit hinlänglichen] Weinen zu versehen, sogar Praemien auf die Zufuhr hung [arischer] Weine gesetzt werden mußten. Was die Aufhebung der Zölle betriff, berufe ich mich auf das anfangs, bey Gelegenheit der Aufstellung allgemeiner Grundsätze Gesagte. 7°. Einstellung der plötzlichen] Erhöhung der Zölle und Handhabimg solcher Gesetze vom Tage der Kundmachung. Da weiter oben von dem Einfluße hung [arischer] Stellen auf die im Zollfache zu treffenden Verordnungen und Abänderungen das Nöthige erwähnt worden, so habe ich hier bey der Meynung der Hofkammer nichts zu erinnern. 8°. Gestattung der Ausfuhr der dem Betriebe der Fabriken nöthigen Producte und Herabsetzung der auf solchen gesetzten Zölle. Wie dieser Gegenstand im allgemeinen in Rücksicht Hungarns zu behandeln sey, ist bey Gelegenheit der Aufstellung allgemeiner 1 Grundsätze weitläufiger gesagt und erwiesen worden, wie nothwendig es für das allgemeine Wohl des Staates sey, durch freye Ausfuhr jener rohen Stoffe, welche Hungarn im Ueberfluße besitzt, dieses Land nicht blos auf den Einkauf deutsch-erbländischer Fabrikanten einzuschränken, sondern durch Vermehrung der Concurrenz die Preise stäts auf jener Höhe zu erhalten, welche die Industrie belebet, ihr einen neuen Schwung giebt, daß es aber auch dagegen billig sey, jene rohen Stoffe, an welchen Mangel ist, durch Ausfuhrsverbothe, oder höhere Zölle dergestall zu beschränken, daß sie der innländischen Industrie nicht entgehen. Nach diesem Grundsatze also werde ich nun die einzelnen unter diesem Puncte ; enthaltenen Gegenstände durchgehen.