Domanovszky Sándor: József nádor iratai II. 1805-1807. (Budapest, 1929)

1807

Klare Gesetze und der bestehende Usus sowohl, als auch die Notwendigkeit in Sachen mit Fürkenntniß vorzugehen, machen die Vernehmung hung [arischen] Landesbehörden bey Verfassung neuer Tariffen, bey Einführung wesentl [icher] Zoll-Erhöhungen noth­wendig, nur in der Annahme dieser Maaßregel werden die hun­g [arischen] Landesstände, welche die Erfahrung gemacht zu haben glauben, daß die Finanz- und Kommerzhofstelle denen von ihr anfangs aufgestellten Principien, denen Grundsätzen eines ächten Commerz-Systems nicht gantz getreu bleibe, einige Beruhigung, eine Hoffnung zu Gründung eines billigen und festen Zollsystems finden. Es scheinet also um so weniger die von der hung. Hofkanzley hierüber in Antrag gebrachte Zusicherung an die hung. Landes­stände einem Anstände zu unterliegen, als auch die Hofkammer damit einverstanden, nur müßte ich dabey erinnern, daß die dasellbst enthaltene Clausel (salvo tarnen semper iure suo regis) als eine minder nothwendige und nur zu allerley Bedenken Anlaß gebende Verwahrung fügl[ich] ausbleiben könnte. Schlüßlpch] muß ich hier bemerken, daß in dem Landtage vom Jahre 1802 denen versam­melten Landesständen erklärt wurde, daß E[uer] M[ajestät] den Wünschen derselben in Rücksicht des Einflußes hungarischer Dicasterien in das Commerz-Fach und Regulirung des Zoll- und [Dreissi] gst-Weesens dadurch zuvorzukommen, indeme sie gnädigst veranlaßt, daß zu der in Wien befindlichen] Commerz-Hof-Deputation stäts ein Hofrath der hung. Hofkanzley bey gezogen wei'de. Auch diese geringe Theilnahme hung [arischer] Stellen an der Leitung der Handels- und Zoll-Geschäfte hat jedoch mmmehro, seitdeme obige Deputation wieder aufgelößt worden, auch gäntzl[ich] aufgehört. 4°. Zugestehung der Körner-Ausfuhr und Antrag der hung. Hofkanzley, daß diese Ausfuhr in Ungarn niemals eingestellt werden sollte, ohne daß das ähnliche] Verboth auch auf die deutschen Erblande ausgedehnet werde. Gründlich] und denen anfangs erwähnten Grundsätzem gemäß ist die hierüber von der hung. Hofkanzley in ihren voto curiato geäusserte Meynung, ich glaube jedoch, daß die in Gemäßheit derselben denen hung [arischen] Ständen über die freye Ausfuhr der Früchten zu gebende Zusicherung bestimmter als jene, welche die Hofkammer in Antrag bringt, zu articuliren und die Fälle, welche ein Ausfuhrsverboth vesanlaßen könnten, genauer zu erkläsen wären. Nach denen vorausgelassenen Grundsätzen kann nur wirk­licher] Mangel in Hungarn selbst, oder in jenen Erblanden, welche mit Körnern aus Hungarn versehen werden können, und auch denen nur, wenn die näher an selben gelegenen Theile des Landes allein nicht im Stande sind die für die mangelleidende Provinzen nöthige Aushülfe zu leisten, einen Grund zu Verbiethung der Ausfuhr derselben, äussere Staats-Verhältniße, oder gegen Feinde auszu­übende Repressalien aber einem andern geben.

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