Domanovszky Sándor: József nádor iratai II. 1805-1807. (Budapest, 1929)
1807
Kunstfleisse nöthigen rohen Stoffen nur nach dem allgemeinen Wohl vorgehen, überhaupt aber in Betreff der Comraercial-Verfügungen von dem Grundsatz ausgehen werde, das Activ-Commerz Hungarns und dadurch auch die Industrie dieses Landes auf alle erdenkliche] Art zu heben und zu befördern, und ersterem nur solche Beschränkungen zu geben, welche die Grundlinien einer weisen StaatsOeconomie fodern. Nach Vorauslassung dieser Haupt-Grundsätze komme ich nun ad auf [sie!] die in dem 2-ten Theil des voti curiati der Hofkammer enthaltene specialia, und zwar: 1°. Aufhebung der Zölle zwischen Hungarn und denen deutschen Erblanden. Daß diese Zölle aufgehoben werden können und dadurch sowohl Hungarn, durch Aneiferung der Industrie, als auch denen deutschen Erblanden, durch vermehrte Concurrenz und dadurch erzeugte größere Wohlfeilheit ein wesentlicher] Vortheil zufliessen, daß selbst jenes was durch diese Aufhebung der Zölle an königlichen] Einkünften entgehen würde, entweder späterhin durch Vermehrung des National-Reichthums, der Circulation des haaren Geldes, der Contributions-Fähigkeit oder aber früher durch ein Aequivalent ersetzt werden könne, habe ich weiter oben erwähnt. Dieses Aequivalent würde auf den Fall der Aufhebung der Zölle von denen Ständen Hungarns um so gründlicher postuliert werden, als durch diese Aufhebung dem Landesfürsten ein gesetzmässiger, wenn auch nicht sehr beträchtlicher] Provent entgehet. Könnte jedoch die Aufhebung dieser Zölle bey den gegenwärtigen bedrängten Umständen des Staats nicht statt haben, so wären wenigstens dieselbe auf eine solche billige Art zu regulieren, daß das Interesse Hungarns nicht jenen der benachbarten Provinzen nachgesetzt, dessen Erzeugung aufgemuntert und nur jene Zölle beybehalten würden, welche das allgemeine Wohl, das Interesse des Staats beyzubehalten erheischet. Dieses müßte denn auch denen hungarischen Landesständen zu ihrer Beruhigung bedeutet werden. 2°. Verzollung der einzuführen erlaubten ausländischen Waaren in Hungarn selbst. In Betreff dieses Punctes berufe ich mich auf jenes was die königl. hung. Statthalterey, noch weitläufiger aber die hung. Hofkanzley in ihrem voto curiato gantz gründlich] anführt. 3°. Einfluß der hung [arischen] Behörden auf die im Zollweesen zu treffenden auf Ungarn beziehenden Abänderungen. Die hungarische Hofkanzley bemerket sehr gründlich, daß vor dem Jahre 1729 das Zoll- und [Dreissi]gst-Weesen Hungarns stäts ein Gegenstand landtägl[icher] Verhandlungen war, nur seit dieser Zeit wurde selbes dicasterialiter behandelt, und im Jahre 1751 wurde die erste vollständige Zoll-Tariffe ohne Mitwirkung der Stände entworfen.