Domanovszky Sándor: József nádor iratai II. 1805-1807. (Budapest, 1929)

1806

zusammenzuberufenden hung. Landtag und die auf selben vorzu­nehmenden Gegenstände zu erkennen zu geben und zugl[eich] von mir die gutäehtl[iehe] Aeusserung abzuverlangen, ob diese Gegen­stände zur künftigen Diaetal-Verhandlung gehörig ge wählet, und so auch den Termin zur Versammlung der Stände auf den 16-ten [Novemjber angemessen finde; in welehem Orte, der künftige Land­tag abgehalten werden solle; endlpch] ob und welche andere Vor­kehrungen ich noch nothwendig zu seyn erachtete, welche zum glück­lichen Ausschlag der landtägl [ichen] Verhandlungen beytragen würden. Diese verschiedene Fragstücke werde ich in gegenwärtiger Schrift nach der mir von Euer Majestät vorgezeichneten Ordnung verhandlen und meine Aeusserung hierüber anbefohlenermassen denselben beyfügen. I. Sind die in obgedachten Handbittete namentl [ich] ange­führtn Gegenstände zur nächsten landtägl [ichen] Verhandlung ge­hörig gewählet. In dem oberwähntem gnädigstem Handbillete werden fol­gende Gegenstände dazu bestimmt. a) Die Bewilligung einer wirksamen Beyhülfe zu Verhütung des Verfalls der Staatfinanzen. b) Die Regulirung der Landes Insurrection. c) Completirung der hung. Regimenter. d) Vermehrung des Fondes zu ihrer Dotation. e) Nach Beendigung dieser Gegenstände einige Regnicolar­Deputations-Elaborate, als die Coordinirung der Gerichtshöfe, Ent­wurf der bürgerlichen] Gesetze, der Mercantil- und Wechsel­Gerichts-Codex, dann das Pupillar-Wesen. f) Endl[ich] die postulata der Stände, da sich einige grava­mina schwer verhoffen lassen. a) Bewilligung einer wirksamen Beyhülfe zur Verhütung des Verfalls der Staatsßnanzen. Ueber diesen Gegenstand, dessen Wichtigkeit und Dringlich­keit ich nicht verkenne, welche auch von niemanden in Abrede gestellt werden kann, habe ich meine allerunterthänigste Meynung bereits am 18-ten verflossenen Monaths Euer Majestät unterlegt und mich dahin geäussert, daß selber allerdings einer der wesent­lichsten Gegenstände der nächsten Landtags-Verhandlungen seyn wird, zugl[eich] aber auch seiner Neuheit wegen eine längere und sorgfältigere Vorbereitung der Gemüther fordern, endl[ieh] von einer solchen Beschaffenheit sey, daß wenn er einmahl in An­regung gebracht würde, auch durchgesetzt werden müsse. Diese Umstände, eine wohleingeleitete Vorbereitung und nur nach Vorauslassung selber, durch Befolgung eines wohlüberdachten

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