Domanovszky Sándor: József nádor iratai II. 1805-1807. (Budapest, 1929)

1806

Systems, dann kluger Leitung der Verhandlungen und der wort­führenden Personen kann man hoffen diesen Gegenstand auf eine dem Staat nützliche, der Nation rühmliehe Art auf den nächsten Landtag verhandeln zu können. Nach Beobachtung desjenigen, was ich in meiner oberwähnten Meynung, dann in meiner unter dem 16. Juni überreichten Uebersicht der allgemeinen Stimmung in Hungarn in Antrag brachte, könnte es vielleicht bey günstigen Umständen mögl[ich] werden, die landtäglich versammelten Stände zu einer wesentlichen Beyhülfe zu Tilgung des Papiergeldes zu vermögen. b) Regulirung der Landes­Insurrection. Ist von allen denen obgenannten Gegenständen jener, welcher seiner Wichtigkeit ohngeachtet am leichtesten durchzusetzen seyn wird, da ein großer Theil der Landesstände die Notwendigkeit einsiehet, die Regnicolar-Insurrection auf einen solchen Fuß zu setzen, daß sie schnell versammelt und durch beständige Uebung im Stand gesetzt werden könne, einem feindlichen] Einfälle gleich anfangs die Spitze zu biethen. Allein auch um diesen Gegenstand durchsetzen und die Regulirung der Insurrection auf eine der Landes-Vertheidigung und denen Wünschen Euer Majestät angemessene Art bewerk­stelligen zu können, kommt viel auf die Einleitung des gantzen Gegenstandes, auf die Gattung der Insurrections-Organisation, die man in Ausübung bringen will, an; überläßt man beede, mithin selbst die Principien der Organisirung der Landesvertheidigung denen Landesständen, so wird dieser Gegenstand ohne vielen Widerspruch beendiget werden. Wollen Euer Majestät diese Propo­sition selbst machen, und denen Landesständen einen fertigen Regulirungs-Entwurf vorlegen, so wird dieser Gegenstand Anlaß zu längern Verhandlungen geben, jedoch, wenn im selben keine Aenderung in der constitutionellen Verfassung der Insurrection vorgeschlagen wird, wenn er dem Geiste und denen Wünschen der Nation entspricht, und auf eine gute Art vorgetragen wird, so wird er auch ohne viel Umstand angenommen werden. Wäre hin­gegen der Antrag, die regulirte Insurrection dem Chef des gantzen oesterreichischen Militairs unterzuordnen, oder demselben oder dem Hofkriegsrathe was immer für einen Einfluß in das Insurrec­tions-Geschäft zu gestatten, so würden diese den bishero beste­henden Gesetzen zuwiderlaufende Anträge die gantze Regulation rückgängig machen und die Stände bewegen, sie lieber bey der gegenwärtigen unvollkommenen Verfassung zu belassen. c) Completirung der hung. Regimenter. Dieser Gegenstand muß, nachdem die vermöge Landtagsschluß vom Jahre 1802 auf drey Jahre bewilligte Completirung zu Ende

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