Domanovszky Sándor: József nádor iratai II. 1805-1807. (Budapest, 1929)
1806
Verwaltungs- und Baufache an die Hofstellen gelangende Berichte denen beyhabenden Buchhaltereyen und dem Hofbauamte mitgetheilt wurden. Dieses verursachte einen neuen, wesentlichen] Aufenthalt in denen Geschäften, welcher um so weniger nöthig war, als alle diese Rechnungen und Gegenstände schon bey der Landesstelle die erste Revision passirt hatten. Nach diesen Grundsätzen und Bemerkungen glaube ich, daß für die Zukunft die in dem Wirkungskreis der Hofstellen einschlagende Gegenstände folgen der maassen bestimmt werden könnten. a) Zu den Hofstellen gehörten alle jene Geschälte, worüber nach denen weiter oben angenommenen Regeln von denen Landesstellen Berichte nach Hof zu erstatten sind, nähml[ich] systematische Ausarbeitungen, Gegenstände worüber kein Normale bestehet, und welche ihrer Wichtigkeit wegen verdienen unterlegt zu werden, Auslegungen ersterer, Geschäfte welche eine Veränderung im Systeme nothwendig machen, praeliminar Systeme, Activ- und Passiv-Stände, Haupt-Rechnungs-Abschlüsse, neue Baulichkeiten und Auslaagen, welche über 10.000 fl. betragen, Bewilligungen von Besoldungen und Pensionen, endl[ich] vermischte Geschäfte, welche durch Übereinkunft und Correspondenz der Landesstellen nicht abgethan werden konnten. All diese Gegenstände müßten, wenn sie von der Art sind, daß sie blos von dem Landesfürsten entschieden werden können, nach Hof berichtet werden, sonst aber wären sie von denen Hofstellen nach denen bestehenden Normalien zu verhandeln und zu entscheiden. Zu Verminderung der in erstere Klasse gehöriger Gegenstände könnte vielleicht denen Hofstellen die Macht eingeräumt werden, Passirungen bis auf die Summe von 50.000 fl. zu ertheilen, worüber sie jedoch monatlich] eine Consignation Euer Majestät unterbreiten sollten. b) Revision der Prothocolle der Landesstellen, wodurch sie sich in stäter Kenntniß des Geschäftsganges bey selben erhalten und dadurch ihre Oberaufsicht ausüben. c) Auskünfte über allerhöchsten Orts signirte Bittschriften, da die unsignirten entweder brevi manu ad acta gelangt, oder an den gewöhnlichen] Weeg verwiesen werden sollten. d) Angebung und Leitung der durch die Hofbuchhaltereyen zu verfertigenden Ausarbeitungen der Total-Ausweise im Rechnungs- und Güter-Verwaltungs-Fache und Unterbreitung derselben. e) Einleitung und Verfertigung der Expeditionen, welche im Namen oder auf Befehl des Landesfürsten an die untern Stellen ergehen, so wie auch Überreichung der von ersterem abverlangten Auskünfte und Berichte. Auf diese Art würden die Geschäfte der Hofstellen merklich] vermindert und auf das Wesentlichste beschränckt, selbst das Ansehen und die Würde derselben vermehrt. Was die selben