Domanovszky Sándor: József nádor iratai II. 1805-1807. (Budapest, 1929)
1806
schäftsganges ist eine systematische Eintheilung der Geschäfte, unter denen verschiedenen Klassen der Beamten und Behörden, die Bestimmung ihres Wirkungskreises, gegenseitiger Verhältniße und Dependenz. Ohne genauer Bestimmung dieser Gräntz-Linien, ohne Aufstellung eines Systems in der Geschäfts-Leitung, ohne die Geschäfte selbst und die vielfältige darauf Bezug habende Normalien und Verordnungen zu classificieren und in eine bessere Ordnung zu bringen kann man nie hoffen, wesent[iche] und gründliche] Abhülfe in dem Gange der Staatsverwaltung zu treffen, die Schreibereyen und das unseel[iche] Bestreben höherer Behörden, durch an sich Ziehung mehrerer, sonst zu ihren untergeordneten Stellen gehöriger Geschäfte sich mehr Gewicht und Wirksamkeit zu geben, zu mindern. Ist einmahl ein System der Staatsverwaltung entworfen und eingeführt, so ist es nicht nur ein Leichtes zu verhüten, daß die Geschäfte nicht aus ihrem Geleise treten, daß jeder Staatsbeamte bey seinem Fache bleibe, mithin nie eine Stockung in denen Geschäften entstehe, sondern eine solche wohl geordnete, systematische Einrichtung verschafft auch der Regierung Achtung und Ansehen sowohl im Inn- als Auslande. Am Ende dieser Bemerkungen werde ich meine Gedanken über eine solche practisebe Einrichtung der Staatsverwaltung Euer Majestät unterbreiten. Der Anfangs vorausgesetzte Satz, der Nothwendigkeit, dem Gang der Geschäfte eine grössere Thätigkeit und Schnellkraft mitzutheilen, ziehet die Folge nach sich, daß man darauf bedacht seyn müße, die minder nöthigen Schreibereyen abzuschaffen, mithin auch allen Behörden einen weit ausgedehntem Wirkungskreis, eine größere Activitaet einzuräumen. Erstere benehmen allen Chefs der Stellen und selbst dem Landesfürsten die zur Leitung der Geschäfte so nothwendige physische Zeit und schwächen ihre Geisteskräften, der Mangel an Zeit verzögert die Geschäfte und verursachet dadurch dem Staate einen wesentlichen Nachtheil. Ohne letzterer kann man nie hoffen, denen Staatsgeschäften jenen Umtrieb geben zu können, welcher zu deren richtigen Besorgung erforderlich] ist. Von nicht minder Nutzen für den Geschäftsgang wäre es, wenn alle überhäufte, minder nöthige Controlen abgeschaft würden. Selbe sind sowohl im Rechnungsweesen, als auch in andern Fächern der oesterreichischen Staatsverwaltung so vervielfältiget, daß dadurch der Geschäftsgang unendl[ich] verwickelt und verzögert wird. Ihr Nutzen ist nicht wesentlich] und ersetzt nicht den durch den verspäteten Umtrieb der Geschäfte dem Staate zugeführten Schaden; diese Verfassung mindert auch das Ansehen der Stellen und nie kann man hoffen hinlängliche Thätigkeit und Schnellkraft in der Verwaltung einzuführen, so lange dieselbe bestehet.