Domanovszky Sándor: József nádor iratai II. 1805-1807. (Budapest, 1929)

1806

Diese wirkten mächtig auf den Dienst-Eifer der Staats­Beamten, welcher allmächtig erkaltete und mit ihm verschwand auch das Bestreben, die Absichten der Regierung zu unterstützen, ja es wurde sogar in denen letzteren Zeiten unter allen Klassen der Staatsbürger und sogar unter jener der Beamten zur Mode, jede Verfügung der Regierung, wenn auch deren Zweck noch so gut, noch so edel war, zu tadeln, oder sie wohl gar ins lächer­liche zu setzen. Im Jahre 1795 wurde die öffentliche] Verwaltung, der Geschäftsgang nach dem unter denen vorigen Regierungen ein­geführten Systeme geleitet. Selbes bestimmte genau den Wirkungs­kreis der verschiedenen Aemter und Behörden die Eintheilung der zu selben gehörigen Geschäften; obgl[eich] schon einige Jahre seit dessen Verfassung verflossen, so war doch selbes, weder durch zu häufige Erläuterungen, noch wesentliche] Abänderungen verunstaltet, und es lieferte eine bleibende Richtschnur für vorkommende Fälle. Obschon selbes vielleicht auch manche Fehler hatte und mithin einer gründlichen] Abhülfe bedurfte, um denen jetzigen Zeit-Umständen und Denkungsart angemessen zu seyn, so hatte doch an diesem Systeme die Staatsverwaltung eine feste Grundlaage. Seit dieser Zeit bis in das Jahr 1806 erfolgten so viele Zu­sätze und Auslegungen desselben, so viele wesentliche] einzelne Veränderungen im Gange und Einleitung der Geschäfte, in der Einthelung und Wirkungskreis der Behörden, daß man mit Grunde behaupten kann, daß jetzo weder das alte System mehr bestehet, noch selbem ein neues nachgefolgt ist, mithin die Staatsverwaltung sieh gegenwärtig in einer Art von unsystematischen [sie!] Verfassung befindet, welche nun den Gang der Geschäfte hemmt, aber mit der Zeit eine gäntzl[iche] Stockung hervorbringen könnte. Nach dieser Voraussetzung läßt sich die einem jeden, in die Geschäfte nicht eingewohnten Manne auffallende Bemerkung leicht erklären, daß gegenwärtig selbst die Stellen oft in den Fall sind, nicht richtig bestimmen zu können, ob der vorliegende Gegenstand in ihren Wirkungskreiß gehöre, oder nicht, und was damit zu thun sey. Im Jahre 1795 liefen die Geschäfte einen ordentl [ichen], schnellen, kraftvollen Gang ab, selten hörte man gegründete Klagen über verzögerte Erledigung, über Mangel an Thätigkeit in der Staatsverwaltung, auf erstattete Berichte und vorgelegte Gesuche folgten auch schnell die Entscheidungen. In dem gegenwärtigen Jahre bleiben oft nicht nur die wichtigsten Current-Gesehäfte längere Zeit ohne Erledigung, sondern es häufen sich auch tägl[ich] die Rückstände verflossener Jahre, daher die häufigen Klagen über verspätete Entscheidungen, über die Unthätigkeit der Verwaltung, wobey durchgehends, wie­wohl meist ungerechter Weise, die Schuld auf den Landesfürsten geschoben wird.

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