Domanovszky Sándor: József nádor iratai II. 1805-1807. (Budapest, 1929)
1806
Ersteres wäre an sieh das Einfachste; allein da man in denen Ersuchs-Schreiben keinen anderen Anlaß zu dieser Maasregel nehmen könnte, als jenen der Erschöpfung der Staats-Finanzen, so würden manche Comitater gleich die unangenehme Frage rügen, daß ausser dem Landtage keine Subsidien begehret werden können, und würden auf die Gesetze gestützt, die Abgabe ihrer Insurrectional-Cassa depreciren. Sie würden ferners und mit allem Grund anführen, daß die Schuldigkeit der Insurrections-Leistung und die mit selber verbundenen Auslagen nur solange, als die Feindesgefahr dauert, statt habe, daß also jede weitere Auslaage, oder Begehren von Ablieferung der Kasse, als Aushülfe gesetzwidrig sey. Durch letzteres würde auch jenes Argument, welches man zur Unterstützung der obgedachten Maaßregel daher leiten könnte, daß nachdem die landtäglich versammelten Stände die Insurrection auf ein Jahr versprochen hätten, alles was davon erspart worden, denen Comitaten einen Nutzen verschafft, und dahero von selben dem Staate verehret werden könnte, gänzlich entkräftet. Diese zwey Betrachtungen wären schon an sich hinlänglich, um die Comitater (aus Besorgnis, daß man aus dem jezigen Falle Folgerungen ziehen könnte) selbst bey der besten Stimmung, davon abzuhalten, dem Wunsehe Eurer Majestät zu entsprechen. Der Erfolg dieser Ersuchs-Schreiben wäre also nicht nur ungewiß, sondern vielmehr auch mit Grund als null anzusehen. Das zweite Mittel würde von der Regierung den Vorwurf einer illegalen Maaßregel gänzlich entfernen, da es den Anschein hätte, als wenn die beyspielgebenden Comitater, dieses aus freyem Antrieb thäten, allein obgleich ein und anderes Comitat durch seinen Ober-Gespann dahingeleitet werden könnte, ein solches Offert zu thun, so würde es doch wenige Nachahmer finden, und in diesem Fall, wie in allen ähnlichen, wo man von einem allgemeinen Erfolg nicht versichert ist, Anlaß zu Vorwürfen, Uneinigkeiten und Rivalitäten geben, welche wegen ihren Folgen dem Staate einen weit grösseren Schaden zufügten, als der Nutzen ist, welchen derselbe aus dem Anboth einzelner Behörden ziehen würde. Überhaupt man kann von der in Frage gestellten allgemeinen Maasregel wenig Erfolg auch aus dem Grunde hoffen, weil die Comitater theils wirklich und nicht unbeträchtliche Auslaagen für die Insurrection gemacht, theils von selben freyblieben, theils auch nicht einmal eine Reparation der Insurrections-Auslaagen wegen den eingetretenen Zeit-Umständen vornehmen konnten, daher alle in ungleichen Verhältnissen stehen. Erstere würden sich auf die gehabten beträchtlichen Auslaagen, welche ihnen die Insurrection bey dem nun erhöhten Preise aller Dinge verursachte, und welche ihnen um so empfindlicher waren, als durch mehrere Mißjahre die Einkünfte des Adels im Ganzen geschmälert wurden, ausreden.