Domanovszky Sándor: József nádor iratai II. 1805-1807. (Budapest, 1929)
Az 1805 évi napló
Nach reifer Ueberlegung aller Umstände finde ich es eines theils für schiekl [ich], mich zu S. M., die sich im Lande befinden,, zu yerfügen, andern theils aber auch nach Holitsch zu trachten, um wegen dem Rückmarsch der Russen und denen gegenwärtigen Verhältnissen Erkundigungen einzuziehen, über letztere aber auch S. M. zuzureden. Meine Abreise wurde am 10-ten festgesetzt, worüber ich S. M. und dem E. H. Carl 1 mittelst Courier die Nachricht mittheilte. An die C[omi] tater wurde ein Circulare erlassen, worinn ihnen aufgetragen wurde, da der Waffenstillstand auf unbestimmte Zeit abgeschlossen worden, so sollten sie in denen InstructionsAnstalten nicht nachlassen, die Pferde einkaufen, Waffen sich einschaffen und auszahlen, da selbe theils verkauft, theils aber auch für zukünftige Fälle aufbewahrt werden könnten. In Betreff der Kleidung sollen sie die von der Oeconomie-Co[missi]on nur übernehmen gegen Rückstellung, aber nicht auszahlen, in denen C[omi] tatern selbst aber bis weitere Befehle von allen grösseren Auslaagen auf die Kleidung praescindiren. 2 Mehrere Berichte der C[omi] taten wegen Ernennung der Officiere wurden mit der Weisung erledigt, daß selbe für den vorkommenden Fall praenotirt würden. Am 10-ten früh 5 Uhr reißte ich von hier i ^ ab, fuhr bey Gran über, dort finde Courier von '—= '•—•— S. M. mit Handbillet, worinn Sie mir die WaffenstillstandsConvention mittheilen und befehlen, daß in dießer Gemäßheit alles, was vor Abschluss der Convention von Insurrection schon aufgestellt war, beysammenbleibt, alle weitere Aufstellung müsse aber von nun an unterbleiben. 3 Die Bedingungen sind. a) Daß der Waffenstillstand bis zum Frieden oder zur Brechung der Negotiationen daure. In letzterem Falle wäre eine 15 tägige Aufkündigung, welche im Hauptquartier und bey denen Plenipotentiaren geschehen müßte. 1. Der Iglau, Znaymer, Brünner Kreiß, ein Theil des Ollmützer bleiben in Feindes-Hand, die Demarcations-Linie gehet auf dem Rechten Ufer der March, doch so fort, daß Preßburg denen Franzosen gehört. Diesen gehört überdieß Ober- und UnterOesterreich, Tyrol, der Staat von Venedig, Kärnthen, Steyer, Krain, die Grafschaft Görtz, Istrien, von Böhmen der Taborer Kreiß und alles was in Osten der Strasse von Lintz auf Tabor liegt. 2. Die russische Armee wird Hungarn und Mähren in 15 Tagen, Gallicien aber binnen 1 Monathe räumen, die Marche-Route derselben wird bestimmt werden, damit man wisse, wo sie steht. 1 Alcsuti fhg. lt. Kopien. I. a., 12. 3 N. lt. Polit. V. P. polit. 1805. 253. sz. 3 Militkanzl. 1805. fasc. 3., 58. 499/2. sz.