Domanovszky Sándor: József nádor iratai I. 1792-1804. (Budapest, 1925)
1796.
Strafe verbietet den Kiss zu keiner Beicht oder anderem Sacramente zuzulassen, eine solche circulare Bekanntmachung ist aber nach dem canonischen Rechte ein interdictum vel minor excommunicatio, es kann sich also der ' Bischof hierüber nicht entschuldigen. Da es nun bewiesen ist, daß das Factum eine Excommunication sey, so ist der Bischof in aller Rücksicht strafbar, da er gegen das Decr. Ludovici I mi de anno 1351 art. 1. §. I. 1 und gegen die Normalresolution vom Jahre 1784 und 1793 2 gehandelt hat, worinn es ausdrücklich stehet, daß kein Bischof einen öffentlichen Beamten absque placeto regio excommuniciren därff. Nun körnet es darauf an, wie der Bischof v. Rosenau dahin zu bringen ist, daß er die Excommunication zurücknehme. Meine allerunterthänigste Meynung ist, daß er von Euer Majestät nach Wien ad audiendum verbum regium berufen werden möchte, wo man ihn sodan im Namen Euer Majestät scharf ausmachen und ihm auftragen sollte, die Excommunication binnen einer bestimmten Zeit zu wiederrufen, mit dem Bedeuten, daß man ihm im wiedrigen Falle die temporalia sperren, oder auch nach Rom recurriren würde, damit der Pabst ihn dafür ahnden sollte. Da man aber eher alle guten Weege voraussenden muß, so bin ich zugleich auch der Meinung, daß man es bey seiner Anwesenheit zu Wien zum letztenmale versuchen könnte, ob er nicht zu bereden wäre, daß er freywillig seine Excommunication zurücknähme, da es allerdings zu wünschen wäre, daß dieses Geschäft friedlich beendiget werde. Was mich hier in keine geringe Verlegenheit setzet, daß ist, das sowohl der Primas, als auch der Gr. Mailath, 3 der Paul Almasy 4 und einige Räthe, die dem Bischöfe v. Rosenau geneigt sind, eine andere Meinung in der Sache haben, nämlich, daß dieses Geschäft wieder per fora ecclesiastica entschieden werden sollte, und daß das Factum des Bischofs keine Excommunication sey. Dem ohngeachtet werde ich meine Meinung, da ich in meinem Gewissen von der Güte derselben überzeugt bin, im consilio vortragen. Es wird alsdenn bey Euer Majestät stehen, welcher Meynung Dieselbe beystimmen wollen. Dieses Geschäft ist sehr bedenklich, da sowohl die Protestanten, als auch die catholischen Bischöfe mit Ungeduld den Ausgang der Sache erwarten, um sich nach der Entscheidung derselben richten zu können, und ich versichere Euer Majestät, daß wenn der Bischof von Rosenau triumphiren sollte, alle oder doch die meisten Bischöfe sich es angelegen seyn lassen werden, daß sie die Protestanten auf alle 1 Arról szól, hogy főpapok és egyházi férfiak nemeseket, akikkel az országos bíróságok előtt pörben állanak, a pör ideje alatt a király tudta nélkül egyházi tilalommal nem sújthatnak. 2 Az 1784 máj. 3-án 10.123. sz. a. és az 1793 jan. 4-én 256. sz. a. közzétett helytartótanácsi rendeletek, melyek szerint az excommunicatióhoz előzetesen kikérendő a királyi piacet. 3 A tárnokmester. 4 Helytartótanácsos és tartománybiztossági főigazgató.