Domanovszky Sándor: József nádor iratai I. 1792-1804. (Budapest, 1925)

1795.

Entwurf eines an die hungarische Hofkanzlei zu erlassenden Kabitiets­schreibens. „Lieber Graf Pálffy! Ich habe aus erheblich- und gerechten Ursachen beschlossen, die Lehrer Kreil, Koppi und Tichy, y wie auch den Grafen Török und den Piaristen Piller, deren ersterer Oberstudiendireetor ist, mit einem Jahrsgehalt, gleichwie es mit dem Lehrer Deling geschah, von ihren Amtern zu entfernen : wornach die Kanzlei ehestens da an die hung, Statthalterei hierwegen zu erlassende Rescript abfassen und Mir zur Unter­fertigung vorlegen wird." I-te Anmerkung. Das systema consilii regii nationalis hungarici, welches man Euer Matt, höchseel. Herrn Vater multum suffragente consilio locumtenentiali et caneellaria hungarico-aulica nebst dem neuen Asseeu­rations Diplom 1 statt der Pragmatischen Sanction aufdringen wollte, vermög meines beiliegenden elaborati aber (wovon ein Exemplar höchstgedachte Matt, erhalten haben, und sich im Kabinet befinden wird) platterdings ver­worfen wurde, lautet unter andern also „§ 9° Cum tarn dicasterium ipsutn in concreto, quam membra eius in singulari, diaetae regni (uti attactum est) responsibilia futura sint, Sua Regia Maiestas neminem ex commembris praelibati consilii citra processum iuris amovebit aut cassabit. Videantur acta diaetae 1790/1. pag. 132. Als nun dieser Schritt, welcher die üblesten Folgen, ja sogar eine Revolution hätte nach sieb ziehen müssen, mislang, so schlug man einen anderen Weg ein, entwarf artículos antecoronationales und ein hinzu pas­sendes Bestätigungsrescript. Beede Piecen wurden Tags bevors (das ist den Ül-ten Sept. 1790) als Euer Matt, hochseeliger Herr Vater zur Krönung nach Frankfurt abreiste, vom damaligen Kanzleiausscbuß, dem gewesten Judex Curiae Grafen v. Zichy und Personaln v. Ürményi vorgelegt, und die Unter­fertigung des obberührten Rescripts ohne Vortrag, gleichsam aus dem Stegreif bewirket. Hindurch erzielte man also zum Teil jenes, was im verworfenen Assecurations-Diplom und besagten systemate nationalis consilii a enthalten war. Wie eben dieses die angeschlossenen 3 Aktenstücke bestätigen. Mit diesem noch nicht zufrieden, drang man in den diesfalls mit Zuziehung des treu gehorsamsten Staatsrats abgehaltenen Konferenzen, ab Seiten der regni primorum und der hung. Hofkanzlei noch auf ein mehreres, worunter auch das proiectum aiticuli „Ne quispiam ab officio suo citra pro­cessum iuris amoveatur" — erschien ; wieder welches ich, als einen offenbaren Eingriff in die iura maiestaetica meine Einwendungen machte und selbe sowohl mit dem non interrupto usu, als wie auch mit nachstehenden klaren Gesetz unterstüzte, so also lautet „Cum ultra electionem palatini (quae per Maiestatem Regiam et dóminos praelatos ac barones neenon universos regní­colas iuxta formám decreti, communiter fieri debet) electio omnium aliorum officialium suorum, quocumque nomine vocentur, ad Majestatem suam perti­neat. § 1. Poterit Majestas Sua vel retiñere officiales modernos, vei alios pro arbitrio suo, dum voluerit, constituere. Articulus 2-dus Ludovici 2-di, worauf vorberührten antecoronational Artikl abgeändert wurde, und er kann auch nur in sensu modo citati articuli 2-di Ludovici R. 11-di verstanden werden, denn ansonsten würde der König deterioris conditionis sein, als jeder Particulier, der seine Wirtschafts und Hofbeamte auch ohne mindester Ursache entlassen kann, ohne daß man ihn deswegen einer ungerechten Handlung beschuldigen könne, und was wollte wohl der hungarische Adel dazu sagen, wenn Euer Matt, auf ein Gesetz antrügen, daß derselbe seine Hof- und Wirtschaftsbeamten ohne Verschulden nicht zu entlassen berech­tiget sei ? Da würde man wohl einen solchen Antrag als die empfindlichste Erschütterung der adelichen Hauptpraerogative ausposaunen ! Quod ergo tibi non vis fíen, alteri ne feceris. Lex est, summae honestatio et iustitiae. Aus all diesem erhellet nun, daß die Beweggründe, welche Sr. K. 1 Az 1790. országgyűlés hitlevéltervezete. 2 Az 1790. országgyűlésen követelt magyar tanács.

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