Domanovszky Sándor: József nádor iratai I. 1792-1804. (Budapest, 1925)

1802.

£-M»I : jg s wur de durch diese Regimentsergänzungsbezirke zugleich der Vorteil erzielt, daß nahe Landesleute, Anverwandte und Bekannte bei einem Regiment, gleichsam als in einer Familie, zusammen ver­blieben, wodurch die Beurlaubungen erleichtert und das häufige Heimweh vermieden würde. 3-tcn,-. 2 U Kriegszeiten, wo ein Regiment öfters ungleich stär­keren Verlust leidet, als das andere, könnten diese Vorteile mit einer billigen Gleichstellung der verschiedenen Ergänzungsbezirke sehr leicht vereiniget werden, wenn das Erfordernis im Ganzen auf die einzelnen Bezirke repartirt würde, jeder Bezirk aber vor der Hand das ihm zugeteilte Quantum zu dem ihm angewiesenen Regimente, den allen­falsigen Uiberschuß zu einem Regimente, dessen Bezirk ihm am nächsten gelegen, zu stellen, den etwaigen Abgang aber von einem andern nahe gelegenen Bezirke zu erhalten hätte. 4' Un,: Zu Friedenszeiten könnte eine solche Ergänzung des Jahrs einmal vorgenommen werden, zu Kriegszeiten läßt sich aber unmöglich Zeit oder Maß bestimmen, sondern dann muß rekrutirt werden, so oft solches die Umstände erfordern. Q-tms: j} g ver dient eine ganz vorzügliche Rücksicht, daß es dem Militärzwecke und der Wohlfahrt des Staats durchaus angemessen ist, bei dem Anfange eines jeden Feldzuges eine verhältnismässige Anzahl Rekruten für die Reserven zu bestimmen, um den sich während des Feldzuges ergebenden Verlust an Mannschaft sogleich durch bereits abgerichtete Leute zu ersetzen. ß-unt: j}j e n ötig e Rücksicht auf Ackerbau, Gewerbe, und Künste erfordert mancherlei teils gesetzlich beständige, teils temporäre, den unteren Behörden zu überlassende Exemptionen vom Militärdienste, welche jedoch zur Vermeidung aller eben so nachteiligen, als gehäßigen Willkür genau zu bestimmen wären. 7'""' •' Vagabunden, Müßiggänger und dergleichen Menschen wären vorhinein zum Militär zu stellen, und wann immer im Jahr an dasselbe abzugeben ; jedoch müssen die nötigen Modifikationen genau bestimmt werden, unter denen es den Magistraten in den Städten und den Richtern auf dem Lande erlaubt wäre dergleichen Personen zum Militär abzugeben. g-ten,: TjjvteT allen übrigen Diensttauglichen, welche weder gesetz­mäßig vom Militär eximirt, noch auch dazu geeigenschaftet sind, zum vorhinein an dasselbe abgegeben zu werden, könnte das Loos ent­scheiden, um allen Klagen sowohl über HeikHchkeit des Militärs, als über Parteilichkeit der Grundherrschaften mit einem Male zu beseiti­gen. Dieselbe wären demnach im Erforderungsfalle auf den Assentplätzen zu versammeln und daselbst in Beisein eines Komitatsmagistratualen und eines Staabsoffiziers nach einer neuen ärztlichen Visitation die benötigte Rekrutenzahl auszuheben. g-un,: jy a a vi eg dieses erst nach gänzlich vollbrachter Conscrip­tion und nach den hierauf gegründeten weiteren Einrichtungen,

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