Domanovszky Sándor: József nádor iratai I. 1792-1804. (Budapest, 1925)
1801.
alleruntertänigsten Meinung, daß der Benedietiner und Pauliner Orden zu diesem Zwecke wieder hergestellt werden sollte. Endlich führt sie auch einige Bemerkungen über die Art der Herstellung und über den für den Abgang der Einkünfte dem Religions- und Studienfond zu leistenden Ersatz an. Votum. Da durch eine unter dem 16. dieses erflossenen allerhöchsten Entscbliessung Euer Majestät die Wiederherstellung des Benedietiner, Praemonstratenser, und Cistereienser Ordens allergnädigst beschlossen haben, und mir den Auftrag gegeben über die Art der Wiederherstellung derselben Euer Majestät ehestens einen Vorschlag zu unterbreiten, so höret dieser Punct von sich selbst auf. A pag. 276 a bis 285 a führet die Kanzlei ihre Bemerkungen über die von der Regnicolardeputation vorgeschlagenen Artikeln de generali norma publicae educationes et de censura librorum ac libertate preli an, beweiset sehr gründlich, daß sowohl das Studienwesen, als auch*die Büchercensur und Preßfreihet zu den königlichen Privativrechten gehören, und glaubet also, daß diese Artikel gänzlich auszulassen und denen landtäglich versammelten Ständen nur dieses bedeutet werden sollte, daß Euer Majestät nach denen Wünschen derselben das Studiengeschäft bereits vorgenommmen, und diesen Gegenstand dureh eine allerhöchste Entschließung beendiget und regulirt hätten. 1 Votum. Dieser Antrag der hungarischen Hofkanzlei ist so gründlich, so sehr auf die Landesgesetze gestützt, daß ich gar nichts dabei zu erinnern finde. Bevor ich aber meine all eruntertänigste Vorstellung beschliesse, wage ich es Euer Majestät einen Vorschlag zu machen, welchen ich für die Erleichterung des Geschäftsganges und Verminderung der Geschäfte ersprießlich zu sein erachte. Ich glaube nämlich, daß nachdem vermöge dem gegenwärtigen Elaborat dér Universitaet eine ordentliche Form, ein Praeses und Vicepraeses gegeben wird, denselben auch die Administration der zu ihr gehörigen Güter, Realitäten und Capitalien übergeben werden sollte. Dadurch würde die Manipulation -der königlichen Statthalterei, welche jedoch immer die Oberaufsicht ' E pontnál Izdenczy 1801 dec. 2. vótumában megjegyzi: De norma generali publicae educationis et de censura librorum ac libertate preli hat die. hang. Hofkanzlei und die bei der Konferenz anwesend gewesenen primores regni, als nämlich der verstorbene Primas regni Fürst Batthyányi, der Exiuäex Curiae Graf Karl Zi'-liy, der Expersonal Joseph v. Ürményi u. Baron v. Spielmann (als Repraesentant des Geheimen Hof- und Staats-Kanzlers Fürsten v. Kaunitz) unter dem Vorsitze Eurer Majestät, als damaligen Kronprinzen eine ganz entgegengesetzte Sprache mit vieler dreistigkeit geführet ; die aber (nachdem ich ganz unvermutet und ohne mindester Einsicht der Akten der Konferenz beigezogen worden bin) aus dem Steegreif mit Beibringung der widersprechenden klaren Gesetze, ganz vereitelt wurde. Was Scheingründe und sophistische Arglistigkeit für Folgen haben müssen ? lehret vorberührte Begebenheit.