Domanovszky Sándor: József nádor iratai I. 1792-1804. (Budapest, 1925)
1801.
des Studienswesens eine Gleichförmigkeit in der Lehrart, in Behandlung der Schulen fodert, welche besonders in Normalsehulen, wenn zweierlei Aufsicht aufgestellet wird, unmöglich statt haben kann. Meine Meinung wäre also, daß zwar, wie die hungarische Hofkanzlei anträgt, die unmittelbare Localaufsieht über die auf dem Lande und in den kleinern Städten befindlichen Normalschulen, in welchen ohnehin ausser der Religions- und Sittenlehre nur Lesen und Schreiben und etwas Arithmetik gelehrt werden wird, denen Ortspfarrern aufgetragen werde, da dieses zu der bessern und religiösem Erziehung der Schuljugend vieles beitragen kann, jedoch sollen diese Schulen, so wie die Capital- und Primarschulen unter der Oberaufsicht des Nationalschuleninspectors, und des Oberstudiendirectors stehen, von deren Obliegenheiten weiter unten die Rede sein wird. Bei dieser Vorsehung bleibt es jedoch denen Bischöfen unbenommen in Rücksicht auf Religions und Sittenlehre auf die Normalschulen ebenso, wie auf den übrigen Teil der ihrer Leitung untergeordneten Heerde ihre Fürsorge zu erstrecken. Was die griechisch nieht unirte Schulen betriff, glaube ich, daß es noch nicht an der Zeit sei, bei selben in der gegenwärtigen Fürsehung etwas zu ändern, sondern bin der Meinung, daß man es bei der gegenwärtigen Direction ihrer Schulen belassen könne. Was endlich die Normalschulen der evangelischen angehet, so verstehet es sich von selbst, daß selbe (wie ich bereits in meinen Bemerkungen über die Synodalackten 1 angeführt habe), in so weit gegenwärtige Vorschläge sich auf das Lehrfach erstrecken, sich denselben auch fügen müssen. A pag. 4P bis 46 a erinnert zuerst die hungarische HofKanzlei, daß der Antrag der Regnicolardeputation, daß kein Student, der die hungarische Sprache nicht kann, zu den Grammatikalschulen zugelassen werde, für jetzo noch nicht bestehen aber nur dann in Erfüllung gebracht werden könne, wenn das Studium der hungarischen Sprache dahero gediehen wird, daß die Jugend in dieser Sprache ganz bewandert aus denen Normalschulen treten könne. Da aber vermöge dem Antrage der hung. Hofkanzlei die Elementen der lateinischen Sprache zu denen Grammatikalschulen übersetzt würden, so müßten auch die studirende Jugend aus denen Normalschulen ein Jahr früher zu denen lateinischen übertreten, als es die Regnicolardeputation vorschlägt; über die übrigen Anträge, welche die Regnicolardeputation hier macht, behaltet es sich aber die hungarische Kanzlei bevor ihre Meinung weiter unten zu äussern. 1 A két protestáns felekezet zsinati iratairól a magyar kancellária 1797 febr. 17-én bosszú fölterjesztésben számolt be. Ezt a nádornak is leküldték véleményadásra, aki is 1801 nov. 21-én fejtette ki pontról pontra megjegyzéseit. (É. titk. lt. Praesid. 1801. 17. sz.) Itt előterjesztésének negyedik részére hivatkozik, amely az iskolák igazgatásáról és a könyvek cenzúrájáról szól.