Domanovszky Sándor: József nádor iratai I. 1792-1804. (Budapest, 1925)

1801.

vermöge den 3. Art. Ihres königlichen Diploms dazu verbunden haben, alle von dem Königreiche Hungarn getrennte Theile dem­selben wieder gantz einzuverleiben, und dieses Versprechen durch den bey Gelegenheit der Krönung abgelegten Eyd bekräftiget haben. Der obgedachte 3-te Art. des königl. Diploms lautet folgen­dermassen: Tertio: Hactenus recuperata et ex post Deo adjuvante recuperanda quaevis hujus Regni, partiumque adnexarum tenuta et partes ad mentem etiam iuramentalis formulae, praenotato regno et eidem adnexis partibus de toto reincorporabimus. Die von Euer Majestät beschworne Eidesformel enthält aber folgende Worte: Fines regni nostri Hungariae et quae ad illud quocunque iure aut titulo pertinent non dlienabimus nee minuemus, sed quoad poterimus, augebimus et extendemus.' Wieder die Vereinigung Dalmatiens mit Hungarns können noch folgende 2 Bemerkungen angeführt werden: 1° Daß die Be­wohner Dalmatiens diese Vereinigung nicht wünschen. 2° Daß durch dieselbe die Privilegien der Dalmatiner und ihre bisher bestandenen Gesetze und Ordnung verändert und Euer Majestät Dienst dabey leiden würde. 1° Die erstere Bemerkung ist, so viel mir aus dem Gange der Geschäften bekannt ist, gar nicht gegründet, denn erstens beweisen die vielen von den Bewohnern Dalmatiens an mich und an die königl. hungarische Statthalterey im Jahre 1797 gerichtete Vorstellungen, worinn sie die Vereinigung mit Hungarn begehrten, das Gegentheil; zweytens sobald bey der Incorporirung, wie ich es ad 2dum beweisen werde, an denen Vorrechten und Gesetzen dieses Landes nur jenes geändert würde, was zu ihrem und des Staates Nutzen gereicht, wüßte ich nicht, warum die Dalmatiner sich der Vereinigung mit Hungarn entgegen setzen sollten. 2° Das durch die Vereinigung die Privilegien dieses Landes, die darinn bisher bestandenen Gesetze und Ordnung verändert, dadurch aber Euer Majestät Dienst leiden würde. Die Bestimmung der Vereiniguno" Dalmatiens mit Hungarn bringet meiner geringen Einsicht nach nicht die Folge not­wendigerweise mit sich, daß die Verfassung Dalmatiens nach der Hungarns gäntzlich umgeändert werden müsse. Das Beyspiel von Croatien und Sclavonien, welche ohngeachtet der Vereinigung mit Hungarn ihre eigenen Municipial Privilegien beybehalten haben, das Siebenbürgens, welches, wie es noch mit Hungarn vereint war, durch einen Vajvoden nach den eigenen Landesgesetzen und Ge­bräuchen regieret wurde, beweisen hinlänglich, daß wenn von Vereinigung Dalmatiens mit Hungarn die Rede ist, man nicht behaupten kann, daß es deßwegen auch nach der Verfassung des letztern umgestaltet werden müsse, sondern es kann nur die Folge nach sich ziehen, daß man daselbst jene der hungarischen Consti­tution gemäße Aenderungen mache, welche zum Wohl des Landes

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