Domanovszky Sándor: József nádor iratai I. 1792-1804. (Budapest, 1925)

1801.

und zur Beförderung des allerhöchsten Dienstes führen, ohne jedoch den Privilegien und bestehenden Gesetzen des Landes zu nahe zu treten. Teh kann also nicht einsehen, wie aus dieser Maasregel für den Staat und den allerhöchsten Dienst ein Nachtheil entstehen könne; und wäre selbst ein jedoch nicht beträchtlicher zu be­fürchten, so glaube ich, daß ihn die Erfüllung des von Euer Majestät gemachten Versprechens überwiegen muß. Sollen Euer Majestät durch meine Gründe überzeugt gesonnen seyn, Dalmatien wieder mit Hungarn zu vereinigen, so glaube ich, daß vor allem ein rechtschaffener, der hungarischen Staats-Verfas­sung und der Landessprache kündiger Mann nach Dalmatien, als königliehen Commissair abgeschickt werden sollte, welcher das Land bereisen und alsdenn den Bericht darüber erstatten müßte, in wie weit zu Euer Majestät und des Landes Nutzen die hungarisehe Verfassung mit denen besiehenden Gesetzen und Gebräuchen des Landes vereint werden könne. Nach Einlangung des Berichts des­selben, würde ich mir es vorbehalten Euer Majestät meine Gedan­ken über diesen Gegenstand zu erÖfnen, damit alldan Hochdieselbe die Art und Weise, worin die Vereinigung vor sich gehen solle, bestimmen könnten. [Meiner geringer Mainung nach könnten die politische Regierungsverfassung Dalmatiens und dessen Verhältniß mit Hun­garn auf folgende Punkten beschränkt werden. 1° Die Diocaesan-Bischöfe Dalmatiens hätten Sitz und Stimme im hungarischen Landtage. Die jetzt bestehende Titulair-Bischöfe aber, welche ihre Kirchen in Dalmatien haben, sollten naeh und nach eingehen. 2° Das übrige Land würde wie Croatien eine nach denen Landesverhältnißen von Euer Majestät zu bestimmende Anzahl der Deputirten zu dem hungarischen Landtage abschicken, um daselbst ihr Vaterland vorzustellen und an denen Verhandlungen Teil zu nehmen. 3° Wäre, da die Entfernung des Landes für den Banus von Croatien zu groß ist, auch die physische Laage desselben einen eigenen Chef fordert, in Dalmatien ein Gouverneur unter den Namen Banus Dalmatiae aufzustellen, welcher eine der Landes Chargen Hungarns würde und zur Führung der politischen Geschäfte ein aus Hungarn und Dalmatinern bestehendes Consilium [an] seiner Seite hätte. 4° Der Banus und das Consilium stünden, da die königliche hungarisehe Statthalterei ohnehin mit Geschäften überladen und die Entfernung von Dalmatien zu groß ist, unter der hungarischen Hofkanzlei, nur wäre der Palatinus, dem als erste Landescharge die Oberaufsicht unbenommen sein muß, von dem Banus und seinem Consilio in einer beständigen Kenntniß der wichtigsten Vorfallen­heiten zu erhalten und beide wären verpflichtet ihm die allenfalls begehrten Auskünfte zu geben.

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