Domanovszky Sándor: József nádor iratai I. 1792-1804. (Budapest, 1925)

1801.

ständen beschäftigen möchte, so bin ich der unmaßgebigsten Mey­nung, daß Euer Majestät einige der vorzüglichsten Begehren der Stände noch vor Eröfnung des Landtages beheben möchten. Da­durch würden sich Euer Majestät der Zuneigung und des Zu­trauens der Stände noch mehr versichern und zugleich viele Zeit, die sonst in unnöthigen Disputen verlohren ginge, gewinnen. Von denen Begehren und Beschwerden der Stände (postulata et grava­mina), welche sie allem Vermuthen nach Euer Majestät auf dem nächsten Landtage vorlegen werden, sind, soviel ich aus den ein­laufenden Vorstellungen der Komitate und aus denen öffentlichen Reden habe entnehmen können, folgende die vorzüglichsten. 1. Die Vereinigung Dalmatiens mit Hungarn. 2. Die Verbesserung der Schulanstalten und der öffentlichen Erziehung. 3. Die Wiederaufrichtung eines geistlichen Ordens zu diesem Zwecke. Endlich 4. Die Beförderung des Handels und freye Ausfuhr der Früchten. Die andern vorkommen könnenden Begehren und Beschwerden sind von minderer Wichtigkeit, erfodern nicht so viel Berath­schlagungen und können leicht durch die landtägliche Verhand­lungen behoben werden. Erlauben mir nun Euer Majestät meine Bemerkungen über diese 4. Gegenstände, sowohl auch über die Art, wie ich selbe noch vor Eröfnung des Landtages zu entscheiden glaubte, Brnen allerunterthänigst vorzutragen. [a.J Erstes Begehren: Wiedervereinigung Dalmatiens mit Hungarn. Ohne auf die Zeiten, wo Dalmatien unter der Bothmässigkeit der venetianischen Republik stand, noch auf die Ursachen zurück­zusehen, aus welchen die Könige Hungarns ihr dasselbe abtraten, beweiset jedoch der Titel eines Königs von Dalmatien, welchen der König von Hungarn unter den seinigen führet, und der uralte Gebrauch, daß er für die dalmatinischen Bisthümer Bischöfe, die aber weil er nicht im Besitz des Landes war, nur den Titel führ­ten, benennte, sattsam, daß die Könige von Hungarn auf ihr Recht auf Dalmatien keineswegs Verzicht gethan, sondern es viel­mehr behauptet haben. Dieses führe ich hier nur zur Widerlegung der angeführt werden könnenden Satzes, daß der König von Hungarn auf den Besitz von Dalmatien keinen Anspruch machen könne, und daß Euer Majestät damit, da es jure belli occupirt worden, frey dispo­niren können, an. Dieses vorausgesetzt kann denen Ständen Hungarns das ge­setzmässige Begehren der Wiedervereinigung Dalmatiens mit Hun­garn nicht leicht abgeschlagen werden, da sich Euer Majestät

Next

/
Thumbnails
Contents