Domanovszky Sándor: József nádor iratai I. 1792-1804. (Budapest, 1925)

1801.

noch vor Eingabe dieser Reverse zu dispensiren, da sie <auch keinen Einfluß in die öffentliche Denkungsart und Stimmung haben. 6° Eben so die bei den Versatzämtern angestellten Individuen, weil sie blos mit ihrer Amtsmanipulation beschäftiget nicht in den Sinn der allerhöchsten Resolution fallen können. 7° Vom Postwesen wären glaube ich nur von den Postver­waltern, welche die Direction dieser Sache führen, die Reverse abzufordern, da die Postmeister sowohl wegen ihrer großen Anzahl, als auch ihres wenigen Ansehend nicht der Mühe lohnen. 8° Von den Obergespänen wäre auch kein Revers zu begehren, da ein gleiches nicht bei den Comitats-Unterbeamten, welche von den Ständen gewählt werden, geschehen kann und also die Wirkung des Reverses und der Nutzen davon der allerhöchsten Absicht nicht angemessen wäre. 9° Was die Advocaten betrifft, so tritt in Hungarn der Um­stand ein, daß ein jeder, der ordentlich geprüft ist, vor den Gerichtsstellen advociren kann, es wäre also bei der großen An­zahl derselben und ihrer zerstreuten Wohnsitzen, welche öfters nicht bekannt sind, nicht leicht tunlich, diese Reverse von ihnen abzu­fordern, es könnte also nur darauf ankommen, daß denen Procu­ratoren bei ihrer Prüfung ein solcher Revers abgenommen werde. 10. Endlich ist in dem von Eurer Majestät an den Grafen Kanzler erlassenen Handbillet auch eine Erwähnung von der Geist­lichkeit, hier muß ich bemerken, daß ausserdem, daß die Anzahl der Geistlichkeit, die sich in Hungarn befindet, diese Eingabe äußerst zahlreich und beschwerlich machen würde, auch der Um­stand, daß die geistlichen Cañones den Geistlichen allen Eintritt in geheime Gesellschaften und Verbrüderungen sub poena irregu­laritatis et excommunicationis verbieten und also nicht zu vermuten ist, daß viele dieses Standes dawider handeln werden und die Er­haltung der dem geistlichen Stande so nötigen Ehrerbietung, welche durch eine solche Zumutung sehr vermindert würde, zu fodern scheinen, daß in Anbetracht ihrer von Eurer Majestät Entschliessung abgegangen werde. Welche Bemerkungen ich Eurer Majestät zur Allerhöchsten Schlußfassung zu unterbreiten es für meine Pflicht hielte, bevor ich zur Ausführung Eurer Majestät Befehles schreiten konnte. Wien, den 5ten Maii 1801. T , ^, Joseph Pal., m. p. Legfelsőbb elhatározás: Da Euer Liebden Mein vollkommenes Zutrauen besitzen, so nehme Ich keinen Anstand Sie von der Einsendung dieser Reverse in originali loszuzählen und will Ich Mich mit der von Eurer Liebden nach dem beiliegenden Formulare vorgeschlagenen Tabelle begnügen. Bei der Einlegung der Eeverse muß auch dem Beamten der für einen treuen und rechtschaffenen Untertan nicht gleichgültige Trost

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